BGH: Kein gesetzliches Abtretungsverbot für Insolvenzverwalter hinsichtlich Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer aus § 64 GmbHG

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 19.09.2018

Der BGH hat mit Urteil vom 14. Juni 2018 (IX ZR 232/17) entschieden, dass eine vom Insolvenzverwalter vorgenommene Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer aus § 64 S. 1 GmbHG wegen verbotener Zahlungen nicht gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 64 S. 4, § 43 Abs. 3 S. 2 GmbHG unwirksam ist. Nach diesen Vorschriften ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche aus § 64 GmbHG oder ein Vergleich der Gesellschaft hierüber, der die Ersatzpflicht der Geschäftsführer einschränkt, insoweit unwirksam, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Ob analog hierzu auch eine Vereinbarung unwirksam sei, mit der solche Ersatzansprüche an Dritte abgetreten würden, könne, so der Senat, dahinstehen. Denn § 9b Abs. 1 S. 1 GmbHG sei auf den Insolvenzverwalter nicht anwendbar: § 9b Abs. 1 S. 1 GmbHG betreffe seiner systematischen Einordnung (bzw. der Einordnung der auf ihn verweisenden Rechtsnormen) nach nur die Gründung und den Betrieb einer werbenden Gesellschaft. Ersichtlich nicht im Blick habe die Regelung die Befugnisse des Insolvenzverwalters, der masseschädliche Verstöße gegen Kapitalerhaltungsregeln schon nach §§ 129 ff. InsO korrigieren könne. Auch § 64 GmbHG ziele auf einen – insoweit bewusst über §§ 129 ff. InsO hinausgehenden – Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen der werbenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Vorfeld einer Insolvenz. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde die gläubigerschützende Wirkung des § 9b GmbHG vorranging durch das Insolvenzrecht realisiert. Im Interesse einer bestmöglichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung sei dem Insolvenzverwalter dann ein Ermessensspielraum auch insoweit einzuräumen, als er eine Kooperation mit den Geschäftsführern nicht durch eine zwingende Verfolgung der Ansprüche nach § 64 GmbHG gefährden will.

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