Fahrerlaubnisentziehung unvollständig? "Die Einziehung des Führerscheins holt selbst das Revisionsgericht einfach so nach!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1749 Aufrufe

Kann ja mal passieren: Die große Strafkammer schafft es nicht, die Fahrerlaubnisentziehung nicht ordnungsgemäß zu tenorieren. Sie hat wohl tenoriert: "Der Fahrerlaubnis wird entzogen. Vor Ablauf von noch... darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden." Die Einziehung des Führerscheins hatte das LG vergessen....der BGH richtet das aber einfach und zwar trotz Revision des Angeklagten:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 31. März 2017....
... im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein
des Angeklagten eingezogen wird.

Gründe:...

...Die im angefochtenen Urteil unterbliebene Einziehung des Führerscheins
69 Abs. 3 Satz 2 StGB) holt der Senat nach (vgl. BGH, Beschluss
vom 11. Juli 2001 – 2 StR 210/01).

BGH, Beschluss vom 15.3.2018 - 4 StR 469/17

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