Ampelschaltung ruhig nochmals prüfen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1567 Aufrufe

Eine etwas ältere Enstcheidung habe ich anlässlich von Recherchen gefunden. Es geht um die Frage, wann eigentlich bei einem Rotlichtverstoß ein Gutachten einzuholen ist, wenn der Verteidiger dies beantragt. Besonderheit im Falle war: Zeugenaussagen nährten Zweifel an der Schaltung der Ampel. Das Kammergericht hat folgendes entschieden: 

Ergeben sich aus Zeugensaussagen begründete Hinweise auf ein ampelschaltplanwidriges Aufleuchten von Ampelregistern, drängt sich eine weitere Klärung geradezu auf; ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur konkreten Schaltung kann dann nicht zurückgewiesen werden. 

KG Beschl. v. 25.1.2017 – 3 Ws (B) 25/17, BeckRS 2017, 113774

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