Der BGH: der Vermieter muss nicht die Fenster putzen!

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 15.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|5425 Aufrufe

Es verblüfft immer wieder, mit welchen wenig grundsätzlichen Fragen sich der VIII. Zivilsenat beschäftigen soll. Das LG Mainz meinte, ein revisionsrechtlicher Zulassungsgrund sei die Frage, ob - und ggf. wie oft - der Mieter oder der Vermieter die Außenflächen von Wohnungsfenstern zu putzen hat.

Dies sieht der BGH (Beschl. vom 21.8.2018, VIII ZR 188/16) anders. Weder liege eine grundsätzliche Bedeutung der Frage vor noch erfordere sie aus dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts eine revisionsrechtliche Entscheidung.  Im Übrigen obliege die Reinigung der Außenflächen dem Mieter, sofern die Parteien keine andere wirksame Vereinbarung getroffen hätten. Bloße Reinigungsmaßnahmen seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Der BGH hat daher im Beschlusswege mitgeteilt, man beabsichtige, die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; nach Mitteilung des Senats ist das Revisionsverfahren dann durch Rücknahme der Revision erledigt worden.

Der Auffassung des BGH ist zuzustimmen. Die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht des Vermieters hat nichts mit der Reinigungspflicht zu tun - verdreckte Scheiben sind bereits kein Mangel der Mietsache. Der BGH verweist darauf, dass sich der Mieter ggf. professioneller Hilfe bedienen muss, um kaum oder schlecht erreichbare Scheiben reinigen zu lassen. Das LG Mainz hatte den Vermieter im Übrigen zu einer zweijährlichen Reinigung verurteilt; zum Glück für den Mieter, denn nach den Ausführungen des BGH besteht nicht einmal insofern ein Anspruch darauf. Der Mieter hatte mit der Revision sogar versucht, eine noch häufigere Reinigung zu erreichen. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Offenbar hatte der Vermieter gegen das insofern unrichtige Urteil keine (Anschluss-)Revision eingelegt.

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