OLG Hamm gegen teleologische Reduktion von § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 11.11.2018
Rechtsgebiete: Erbrecht|2744 Aufrufe

Zunächst hatte der Vater für sich und dann mit der Kindsmutter für sein minderjähriges Kind ausgeschlagen, um sein Erbe von insgesamt etwa 190.000,00 € auf seine Schwester, also auf die Tochter des Erblassers, umzuleiten.

§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB sieht vor, dass eine Ausschlagung für ein minderjähriges Kind dann nicht durch das Famliliengericht genehmigungsbedürftig ist, wenn der Anfall bei dem Kind infolge der Ausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils erfolgt ist. Auch im Falle einer werthaltigen Erbschaft, die hier auf eine andere Person umgeleitet werden sollte, verbleibt es für das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 28.6.2018 beim Gesetzeswortlaut (Az. II-11 WF 112/18, BeckRS 2018, 14992). Demzufolge ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

 Die ansonsten überwiegende Ansicht hat die Norm teleologisch bei einer lenkenden Ausschlagung eingeschränkt und eine Genehmigung gefordert. In dem Fall hatte das Familiengericht in I. Instanz die Genehmigung verweigert.

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