BGH belehrt die StA: "Beweisverwertungsverbot falsch angenommen? So geht die Verfahrensrüge!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.11.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3206 Aufrufe

Mal wieder etwas aus dem echten Strafprozessrecht. Es geht um die aufwändig zu begründende Verfahrensrüge. Hier speziell um einen Fall, in dem das Tatgericht ein Beweisverwertungsverbot annahm, die StA aber gerade damit nicht einverstanden war. Normalerweise schaffen es Verteidiger nicht, die Zulässigkeitshürde zu überwinden. Beruhigend, dass das auch "der anderen Seite" mal passieren kann: 

 

 

Folgendes Verfahrensgeschehen liegt der Rüge zu Grunde:

aa) Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die im dritten Obergeschoss
des Apartmenthauses, das auch der Angeklagte B. bewohnte, im Flur
unter einem Kühlschrank sichergestellte Tatwaffe nebst geladenem Magazin
zum Beweis der Tatsache in Augenschein zu nehmen, dass es sich um eine
geladene Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB handele. Trotz Fehlens eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses
stehe der beantragten Beweiserhebung, so die Staatsanwaltschaft, kein
Beweisverwertungsverbot entgegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Waffe
von den das Apartmenthaus durchsuchenden Polizeibeamten eigenständig gefunden
worden sei oder ob die Auffindung
Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt
wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den
Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen
zu bezeichnen und zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, Rn. 8; vom
10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; Beschluss vom 5. Juni
2007 – 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011, jeweils mwN; vgl. auch LR-StPO/
Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; SSW-StPO/Sättele, 3. Aufl., § 244 Rn. 249;
KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 224).
Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn, wie im vorliegenden
Fall, die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen
eines Verwertungsverbotes für ein Beweismittel angenommen, das auf Grund
einer Wohnungsdurchsuchung erlangt wurde (BGH, Urteil vom 8. August 2018
– 2 StR 131/18, Rn. 9). Zwar kann das Revisionsgericht die für das Vorliegen
eines Verwertungsverbotes in tatsächlicher Hinsicht entscheidungserheblichen
Fragen gegebenenfalls im Wege des Freibeweises überprüfen; dies kann jedoch
wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften
nur auf der Grundlage eines entsprechenden zulässigen Revisionsvortrags erfolgen
(BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, juris Rn. 46; Urteil
vom 25. März 1998 – 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229). Ist die Annahme eines
Beweisverwertungsverbots – wie hier – tragender Grund für die Ablehnung
eines Beweisantrags (zu den Darlegungsanforderungen bei einer insoweit erhobenen
Aufklärungsrüge vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 aaO), sind regelmäßig
Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss im Wortlaut mitzuteilen
, da
sich die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines Beweisverwertungsverbots als
Grundlage für die Zurückweisung des Beweisantrags bereits allein aus dessen
Begründung ergeben kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14 aaO).
Lässt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses eine abschließende Beurteilung
des Vorliegens eines Verwertungsverbots indes nicht zu, ist für die Darlegung
des geltend gemachten Verfahrensfehlers weiterer Vortrag zu den maßgeblichen
Verfahrenstatsachen erforderlich, um den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (BGH aaO)

BGH, Urt. v. 27.9.2018 - 4 StR 135/18

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1 Kommentar

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Die oben fettgedruckten Anforderungen hatte die Staatsanwaltschaft allerdings sogar erfüllt (Rdnr. 18). Gescheitert ist die Revision der StA vielmehr aus anderen Gründen, nämlich daran, weil sie es unterlassen habe, den Inhalt einer Vernehmung des Angeklagten B. kurz nach dessen Festnahme in ihrer Revisionsrechtfertigung im Hinblick auf ein darin ggf. erteiltes Durchsuchungseinverständnis mitzuteilen (Rdnr. 22).

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