Anrechnung nur der vom erstattungspflichtigen Dritten tatsächlich geleisteten Zahlung auf die Geschäftsgebühr
von , veröffentlicht am 30.11.2018Das Wort „entsteht“ in VV Vorbem. 3 IV 1 RVG gibt immer wieder Anlass in der Praxis zu der Frage, ob es bei der Anrechnung auf die tatsächlich erhaltene oder auf die „entstandene“ Geschäftsgebühr, also der Gebühr, deren Entstehungsvoraussetzungen lediglich gegeben sind, ankommt. Das LSG Thüringen hat sich im Beschluss vom 01.11.2018 - L 1 SF 1358/17 B auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung nur die vom erstattungspflichtigen Dritten tatsächlich geleisteten Zahlungen auf die Geschäftsgebühr VV 2302 RVG für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf die Verfahrensgebühr VV 3102 RVG anzurechnen sind.
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