Gesetz zur Brückenteilzeit kommt ohne Änderungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3703 Aufrufe

Vom 2012 verstorbenen ehemaligen Bundesverteidigungsminister Peter Struck (SPD) ist der Satz überliefert "Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es eingebracht wurde" (hier in einem Nachruf auf ihn).

Peter Struck irrte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (BT-Drucks. 19/3452) hat ohne Änderungen den Deutschen Bundestag passiert (BT-Drucks. 19/5097) und wird am morgigen Freitag auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Damit kann das Gesetz wie vorgesehen am 1.1.2019 in Kraft treten.

Der neue § 9a Abs. 1 TzBfG lautet:

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Anspruch ist zudem davon abhängig, dass ihm keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern ist der Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschränkt (§ 9 Abs. 2 TzBfG).

Eine erste Kommentierung der neuen Vorschriften wird aus der Feder von Prof. Dr. Frank Bayreuther in Kürze im BeckOK Arbeitsrecht verfügbar sein.

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