OLG Hamm: Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Kommanditisten durch den Komplementär

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 14.12.2018

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19. November 2018 (8 U 41/18) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Komplementär befugt ist, Schadensersatzansprüche der KG gegen einen Kommanditisten geltend zu machen.

Der Fall betrifft einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG, in dem es zum Streit zwischen dem einzigen Komplementär – einer natürlichen Person – und einer Gruppe von Kommanditisten kam. Einerseits versuchte die Kommanditistengruppe, den Komplementär unter Verweis auf mutmaßliche Pflichtverletzungen aus der Gesellschaft auszuschließen. Andererseits machte der Komplementär im eigenen Namen und in dem der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen einen maßgeblich aktiven Kommanditisten wegen einer „Rufmordkampagne“ geltend.

Ein Gesellschafterbeschluss über die Anspruchsverfolgung erfolgte zunächst nicht. Die maßgeblichen Kompetenznormen des Gesellschaftsvertrags entsprachen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung gemäß § 116 Abs. 1 und 2 HGB. Danach umfasste die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehörten. Einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung dagegen bedurften Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgingen oder für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung waren.

In seiner Entscheidung qualifiziert das Gericht die Anspruchsverfolgung als außergewöhnliches und damit zustimmungsbedürftiges Geschäft. Die Außergewöhnlichkeit ergebe sich aus den besonderen Umständen der Anspruchsverfolgung, und zwar insbesondere aus der Schwere der geltend gemachten Verfehlungen, aus der Aussicht auf Offenlegung außergewöhnlich vieler Interna der Gesellschaft im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sowie daraus, dass auch dem Komplementär selbst Fehlverhalten vorgeworfen werde, sich die „Rufmordkampagne“ auch gegen ihn persönlich richte und sich damit die Gefahr einer Interessenkollision ergebe. Art und Umfang der Anspruchsverfolgung seien damit nicht vergleichbar mit einer aus einem üblichen Drittgeschäft erwachsenden Inanspruchnahme eines Gesellschafters.

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