OLG Brandenburg erklärt Verfahrensrüge nach Beweisantragsablehnung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.05.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2757 Aufrufe

Die Revision kann mit der Sachrüge ("Rüge der Verletzung materiellen Rechts") oder mit der Verfahrensrüge ("Rüge der Verletzung formellen Rechts") begründet werden. Während erstgenannte Rüge nur pauschal erhoben werden muss, um die Zulässigkeitshürde zu überspringen, bedarf es bei der Verfahrensrüge ausführlichen Vortrags. Oftmals geht dies schief, da die OLGe und der BGH hohe Darlegungsanforderungen an diese Rügeart stellen. Das OLG Brandenburg hat das in einer aktuellen Entscheidung einmal schön zusammengefasst, soweit es um die angeblich rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen geht:

 In der rechtsfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen gem. § 244 StPO bzw. gem. § 77 Abs. 2 OWiG kann grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Bei der Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Beweisantrages bedarf es der inhaltlichen Wiedergabe des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) und der Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Daneben sind die Tatsachen zu bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses begründen, weil etwa kein Ablehnungsgrund nach § 244 StPO bzw. § 77 OWiG gegeben war (OLG Düsseldorf NVZ 1993, 452; OLG Hamm BeckRS 2017, 101725). Die Wiedergabe muss nicht zwingend wörtlich, aber inhaltlich vollständig erfolgen (BGH NStZ 1986, 519; 1999, 632). Auch muss vorgetragen werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (beckOK, OWiG, 21. Edition, § 80 Rn 22). Alle für die Rechtsbeschwerde wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen sind durch wörtliche Zitate z. B. von Beweisanträgen und gerichtlichen Ablehnungsbeschlüssen oder eingefügte Abschriften zum Bestandteil der Begründung zu machen (beckOK, a. a. O. § 79 Rn 102). Unzulässig ist eine Bezugnahme auf den Inhalt der Akten oder auf beigefügte weitere Unterlagen (BGHSt 2006, 1229; NStZ-RR 2006, 48; NStZ 2002, 532; OLG Brandenburg NStZ 1997, 612).

OLG Brandenburg Beschl. v. 29.3.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 107/19 (84/19), BeckRS 2019, 5999

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