Keine Ausgrenzung des PKH-Überprüfungsverfahrens durch beschränkte Vollmacht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.07.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|21071 Aufrufe

Nach Auffassung des BGH gehört das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum Rechtszug und auch nach formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann nach § 172 I ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hat - Beschluss vom 8.12.2010 - XII ZB 38/09. Diese Auffassung des BGH hat für den Anwalt die nachteilige Folge, dass er auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens Kontakt zum Mandanten halten muss, um ihn bei Zustellungen fristgerecht informieren zu können. Das LAG Köln hat im Beschluss vom 30.4.2019 - 1 Ta 17/19  - dem Versuch eine Absage erteilt, die Anwaltsvollmacht von vornherein dahingehend zu beschränken, dass das PKH-Überprüfungsverfahren aus dem Mandatsverhältnis ausgegrenzt wird. Neben anderen Unwirksamkeitsgründen leitet das LAG Köln aus § 48 I Nr. 1 BRAO die Verpflichtung des Anwalts ab, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. Sei beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, müsse der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten, zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren sei der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.

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