Keine nachträgliche Anrdnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.10.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1618 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 28.8.2019 - XII ZB 119/19 - mit der Frage befasst, ob bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe nachträglich Ratenzahlung angeordnet werden können, wenn mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin ist wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren. Solche Insolvenzforderungen könnten nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsaanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen