"Widerspruch" gegen Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.11.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3457 Aufrufe

Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte das Amtsgericht als unzulässig verworfen. Der Betroffene "widersprach" dem. Das OLG Brandenburg meinte dazu: Das ist als Antrag nach § 346 StPO auszulegen. Klar!

 

 

Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 Gründe: 

 1. Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg - Zentrale Bußgeldstelle - hat gegen den straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 8. April 2019 wegen unerlaubten Benutzens eines Mobiltelefons während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug, begangen am … 2019 gegen … Uhr in …, …-Straße in Höhe von Hausnummer …, gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG, Ziff. 246.2 BKat eine Geldbuße von 140,00 € festgesetzt.

 Nach form- und fristgerecht erhobenen Einspruch hat das Amtsgericht Potsdam mit Verfügung vom 24. Mai 2019 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juni 2019 anberaumt, zu dem der Betroffene ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2019 förmlich geladen wurde.

 Mit Urteil vom 26. Juni 2019 hat das Amtsgericht Potsdam den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 8. April 2019 mit der Begründung verworfen, dass der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden war.

 Nach der am 1. Juli 2019 erfolgten Zustellung des Urteils und einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrunggemäß Formblatt OWi24 hat der Betroffene mit dem am 22. Juli 2019 bei Gericht eingegangen Schreiben „Widerspruch gegen das Urteil“ eingelegt.

 Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss 31. Juli 2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO den als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegten Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, da dieser nicht in der gesetzlichen Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG bei Gericht eingegangen ist.

 Gegen diesen Beschluss, der dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 3. August 2019 förmlich zugestellt wurde, richtet das bei Gericht am 9. August 2019 eingegangene Schreiben des Betroffenen, mit dem er „Widerspruch“ einlegt, ohne diesen jedoch zu begründen.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit der dem Betroffenen übermittelten Stellungnahme vom 16. September 2019 beantragt, den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet zu verwerfen.

 2. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

 a) Der von dem Betroffenen eingelegte „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2019 ist gemäß §§ 300 StPO iVm. § 71 OWiG als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 346 Abs. 2 StPO iVm. § 80 Abs. 4 OWiG als einzig statthafter Rechtsbehelf auszulegen.

 b) Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 80 Abs. 4 OWiG bei Gericht eingegangen und auch im Übrigen zulässig.

 c) Der Rechtsbehelf erweist sich jedoch als unbegründet.

 Die Bußgeldrichterin hat mit Beschluss vom 31. Juli 2019 zu Recht den von dem Betroffenen eingelegten „Widerspruch“ vom 22. Juli 2019 (Eingang bei Gericht) als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegt (§ 300 StPO) und diesen Antrag gemäß § 346 Abs. 1 StPO iVm. § 80 Abs. 4 OWiG als unzulässig verworfen. Denn der Rechtsbehelf ist nicht gemäß § 341 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

 Das Rechtsmittel muss nach der vorgenannten Vorschrift bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Das (Verwerfungs-) Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. Juni 2019 nebst einer Rechtsmittelbelehrungwurde dem Betroffenen am 1. Juli 2019 förmlich zugestellt. Damit endete die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Ablauf des 8. Juli 2019. Das von dem Betroffenen eingelegte Rechtsmittel ist jedoch erst am 22. Juli 2019 bei Gericht eingegangen und war damit verspätet.

 Daher hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 31. Juli 2019 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weshalb sich der vorliegende Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet erweist.

 3. Eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde findet in Folge der Unzulässigkeit des Antrags nicht statt.

 4. Anhaltspunkte, um dem Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu ermöglichen sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst aus der Akte ersichtlich. Eine Nachholung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist infolge Fristablaufs zudem nicht mehr möglich.

 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis dafür keine Gebühr vorsieht und Auslagen nicht entstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, St PO, 62. Aufl., § 346 Rdnr. 12).

 6. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

OLG Brandenburg Beschl. v. 30.9.2019 – (1 Z)53 Ss-OWi 571/19 (340/19), BeckRS 2019, 24710

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