Wiederholungstäter hat es beim Absehen vom Fahrverbot schwerer!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.02.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1859 Aufrufe

Schön kurz und knackig hat das OLG da formuliert:

 

Das erkannte Fahrverbot von einem Monat entspricht der Regelanordnung nach § 4 Abs. 1 BKatV, Ziff. 11.3.8 BKat. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ bewusst war (§ 4 Abs. 4 BKatV, Bl. 4 UA). Die in den zahlreichen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit des Betroffenen gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehme, lässt ein Absehen von einem Fahrverbot nicht mehr zu. Zudem lassen sich weder den Urteilsgründen noch der Rechtsbeschwerdebegründung konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall der „besonderen Härte“ oder dafür entnehmen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, das Fahrverbot von einem Monat durch Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, durch Heranziehung von Familienangehörigen oder durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers zu kompensieren oder diese Möglichkeiten miteinander zu kombinieren.

OLG Brandenburg BeckRS 2020, 160

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