OLG Zweibrücken: Wirksamer Bußgeldbescheid trotz nur ausgedruckter falscher elektronischer Akte

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.02.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1376 Aufrufe

Das OLG Zweibrücken hat sich im Rahmen einer aus anderen Gründen veröffentlichten Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit eines Bußgelbescheides geäußert. Es handelte sich m einen Fall, in dem ohne gesetzliche Grundlage wohl eine elektronische Akte geführt wurde, dann aber nach Einspruch die Akte ausgedruckt und zur Papierakte migriert wurde: 

 

Das Verfahren war nicht mangels wirksamen Bußgeldbescheides einzustellen. Der Senat teilt weiterhin die Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris), dass mit vollständigen Ausdruck der bei der Bußgeldbehörde elektronisch gespeicherten Verfahrensunterlagen ein Übergang zu einer Aktenführung in Papierform vorliegt und die gefertigten Ausdrucke eine ausreichende Grundlage des weiteren Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens bilden. Entsprechendes gilt für den ausgedruckten und in Papierform dem Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheid. Das Fehlen einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren bleibt daher ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (OLG Koblenz a.a.O. Rn. 6). Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19. November 2019 (VGH B 24/19) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Verfassungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Verteidigers gerade gerade nicht einen Verstoß der Verwaltungsbehörde gegen das Willkürverbot festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass der (dortige) Beschwerdeführer mit seinem Vortrag von einem solchen Verstoß „offenbar aus(gegangen)“ sei (vgl. Rn. 27 der Entscheidung).

OLG Zweibrücken, BeckRS 2020, 523

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