Dauer-OWi und Zäsurwirkung durch Urteil/Rechtskraft des BG-Bescheides

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.04.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5064 Aufrufe

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es bekanntermaßen den Begriff des Dauerdelikts. Gemeint sind länger andauernde Tatbegehungen. Im Strafrecht findet man etwa die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Im OWi-Bereich gibt es entsprechende Delikte, wie etwa die Trunkenheits- oder Drogenfahrt nach § 24a StVG. Besonderheit dieser delikte ist: Kurze Fahrtunterbrechungen führen nicht zu einer Unterteilung in meherere materiellrechtliche Einzeltaten. Vielmehr bleibt es dann bei einem (!) Delikt. Es gibt im OWi-Bereich aber auch gerade hinsichtlich des Zustandes von Fahrzeugen Ordnungsdidrigkeiten, die Wochen, Monate oder gar Jahre andauern können. Diese finden spätestens ihr Ende, wenn die Tat rechtskräftig durch Bußgeldbescheid abgeschlossen ist oder es zu einem tatrichterlichen Urteil gekommen ist. So war es auch in einem Fall, den das Kammergericht entschieden hat. Hier heute nur die Leitsätze:

Die vorschriftwidrige Nichtanmeldung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII ist eine Dauerordnungswidrigkeit.

 Diese Dauerordnungswidrigkeit ist jedenfalls mit der Ahndung der Tat durch ein tatrichterliches Urteil oder durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid beendet.

 Die Zäsurwirkung tritt durch die Entscheidung ein, die letztmalig die Schuldfeststellung getroffen hat.

Unterlässt der Betroffene auch nach einer solchen Entscheidung die vorgeschriebene Handlung, so beginnt eine neue Tat, die wiederum - selbstständig - geahndet werden kann.

KG Beschl. v. 12.3.2020 – 3 Ws (B) 55-56/20 - 122 Ss 11/20, BeckRS 2020, 5053

 

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