COVID-19-Arbeitszeitverordnung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.04.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2135 Aufrufe

Vom 10.4.2020 bis (vorerst) zum 31.7.2020 ermöglicht die auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 ArbZG erlassene COVID-19-Arbeitszeitverordnung die Verlängerung von Arbeitszeiten und die Verkürzung von Ruhepausen für eine Vielzahl von Beschäftigten. In allen "systemrelevanten" Bereichen (§ 1 Abs. 2 der VO) kann die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden am Tag bzw. 60 Stunden in der Woche verlängert werden. Die Mindestruhezeit zwischen zwei Schichten wird von elf auf neun Stunden verkürzt (§ 2 der VO). Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG ist die Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

"Systemrelevant" iSv. § 1 Abs. 2 der VO sind Tätigkeiten

1.beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von

a)Waren des täglichen Bedarfs,

b)Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,

c)Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,

d)Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,

2.bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,

3.bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,

4.zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,

5.in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

6.in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

7.zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

8.zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

9.in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

Die Verordnung finden Sie hier auf Beck-Online und hier auf den Seiten des BMAS.

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