Mal wieder: Fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer > 2 Jahre

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3328 Aufrufe

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist erzieherisch ausgeformt. Die Erziehungswirkung kann aber u.U. bei langer Zeit zwischen Tat und Ahndung nicht mehr entfaltet werden. Im Normalfall reicht hierfür ein Verstreichen einer Zeit von 2 Jahren aus. Diese Ansicht hat das OLG Brandenburg gerade nochmals bekräftigt:

 

 

Die Anordnung des Fahrverbotes für die Dauer von drei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG entspricht - wie oben dargelegt - der Regelandrohung der Tabelle 1 c) Ziffer 11.3.10 BKatV.

 (a.) Es ist hierbei anerkannt, dass bloße berufliche oder wirtschaftliche Nachteile nicht genügen, um das Absehen von dem indizierten Fahrverbot zu rechtfertigen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann ein Absehen von einem Fahrverbot nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich dieses als eine für den Betroffenen „besondere Härte“ darstellen würde. Eine „besondere Härte“ kann aus wirtschaftlichen Gründen aber nur dann vorliegen, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz oder der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes drohen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - 1 Ss (OWi) 14 B/03 -; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - 1 Ss (OWi) 44 B/09 -; siehe auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

 Bei der Beurteilung, ob eine solche Abweichung in Betracht kommt, sind dem Bußgeldrichter jedoch wegen der erforderlichen Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit enge Grenzen gesetzt. Dabei muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Angaben des Beschuldigten darlegen, der sich auf besondere Härte, wie etwa bedrohender Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325). Hierbei ist zu beachten, dass für den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein Fahrverbot durch Wahrnehmung seiner geschäftlichen Termine unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis, oder durch Beschäftigung eines bezahlten Fahrers oder durch die Inanspruchnahme von Familienangehörigen oder durch Urlaub oder auch durch eine Kombination dieser Möglichkeiten zu überbrücken. Damit einhergehende finanzielle Belastungen, etwa durch Inanspruchnahme von Ersparnissen oder Rücklagen zur Entlohnung eines bezahlten Fahrers, können dem Betroffenen zumutbar sein.

 Das Tatgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass es in Ausnahmefällen, etwa bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, von der Anordnung eines Fahrverbots absehen kann (Bl. 18 UA). Die Urteilsgründe lassen insbesondere erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot oder der Reduzierung der Dauer des indizierten Fahrverbotes bei Existenzgefährdung bewusst war. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Betroffene das Fahrverbot zumindest teilweise in die Urlaubszeit verlegen oder das Fahrverbot beispielsweise durch Heranziehung von Familienangehörigen oder durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers kompensieren oder diese Möglichkeiten miteinander kombinieren kann. Dies gilt umso mehr, als dem Betroffenen die Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG offen steht. Dass der Betroffene hierzu nicht in der Lage ist, hat er ausweislich der Urteilgründe in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen und auch nicht in seiner Rechtsmittelschrift dargelegt.

 (b.) Der Verhängung des Fahrverbots steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungswidrigkeit 21 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden war. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 90; BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG StraFo 2007, 518 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.

 Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651 m.w.N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft, Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011, 3 RBs 70/10, OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. August 2011, 2 BsSs 172/11, jew. zit. n. juris).

 Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.

 Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es auch nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (s.a. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Diese Zwei-Jahres-Frist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts jedoch noch nicht abgelaufen. Dessen ungeachtet ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruhen, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168). Auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 2 Jahren - die hier im Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung noch nicht gegeben war - kann die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 57).

 Im vorliegenden Fall ist zum einen die 2-Jahres-Frist noch nicht erreicht, zum anderen hat der Betroffene mit seinen wiederholten Anträgen auf Terminverlegung die Länge des Verfahrens maßgeblich zu vertreten. Die auf den 13. November 2018 und 22. Januar 2019 anberaumten Hauptverhandlungstermine wurden auf Wunsch des Verteidigers des Betroffenen wegen Terminüberschneidung aufgehoben; dasselbe gilt für den Hauptverhandlungstermin am 10. September 2019. Die auf den 19. März 2019, 18. Juni 2019 und 7. November 2019 bereits terminierten Hauptverhandlungen wurden auf Antrag des Betroffenen aufgehoben, der angegeben hatte, erkrankt zu sein. Ungeachtet des Umstandes, dass zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und Entscheidung des Gerichts keine zwei Jahre liegen, liegt die lange Verfahrensdauer nicht ausschließlich in der Sphäre der Justiz begründet.

OLG Brandenburg Beschl. v. 27.4.2020 – 53 Ss-OWi 174-20, BeckRS 2020, 8520

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