Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3906 Aufrufe

Und umso schöner ist es, wenn diese Geschenke auch noch ein Dritter bezahlt. So hatte sich das wohl ein Seminaranbieter gedacht, der Seminare für Betriebsräte anbietet. Die Kosten dieser Schulungsveranstaltungen trägt bekanntlich der Arbeitgeber. Also stellte der Anbieter den teilnehmenden Betriebsräten die üblichen Schulungsmaterialien (Gesetzestexte, Schreibmaterial) und außerdem Tablet-PC, Laptoptasche, Rucksack und Regenschirm zur Verfügung. Die Arbeitgeberin bezahlte zwar die Seminargebühren in voller Höhe, verlangt von ihren Betriebsräten aber die Herausgabe dieser "Werbegeschenke". Der Betriebsrat, dessen Büro bereits über einen PC mit zwei Bildschirmen und Internetzugang verfügt, will die Tablet-PCs etc. für seine Betriebsratsarbeit nutzen und verlangt deren Zurverfügungstellung nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

Dazu das Arbeitsgericht Lüneburg:

Der Betriebsrat kann bei seiner Ausstattung mit Sachmitteln nicht mittels des Besuchs von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG umgehen. Es besteht die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von zukünftigen Schulungsveranstaltungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen „Zugaben“ leiten lassen und hierdurch die Vorgaben des § 37 Abs. 6 BetrVG aus den Augen verlieren.

ArbG Lüneburg, Beschl. vom 2.10.2019 - 1 BV 5/19, BeckRS 2019, 36457

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