Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.06.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2020 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 5.3.2020  - I ZB 50/19 - mit der Frage der Kostenerstattung bei einem kombinierten Vollstreckungsauftrag befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO sind. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien die Interessen der Parteien in den Blick zu nehmen. Dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven und zügigen Rechtsdurchsetzung stehe das Interesse des Schuldners an einer möglichst kostensparenden Vollstreckung gegenüber. Die Abwägung dieser Interessen ergibt für den BGH, dass ein bereits zusammen mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellter Antrag auf Einholung von Drittauskünften als voreilig anzusehen ist.

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