Verträge in der Corona-Krise: Höhere Gewalt?

von Tobias Fülbeck, veröffentlicht am 02.07.2020
Rechtsgebiete: Corona1|5090 Aufrufe
Corona Verträge höherere Gewalt

Im Grundsatz ist alles so einfach: Verträge sind zu erfüllen, pacta sunt servanda. Doch die Corona-Krise hat im Vertragsrecht alles durcheinandergewirbelt. Was passiert bei einer Unmöglichkeit der Leistung? Liegt bei Corona-bedingten Problemen – etwa in der Lieferkette – grundsätzlich "höhere Gewalt" vor? Und was müssen Händler und Lieferanten bei Neuverträgen beachten?

Ein Interview mit den Rechtsanwälten Dr. Benjamin Baisch, Dr. Marius Mann und Ute Schenn. Von ihnen ist jüngst eine Broschüre zu COVID-19-bedingten Vertragsstörungen erschienen.

Was haben Sie in der Corona-Krise neu über das Vertrags- und Vertriebsrecht gelernt?

Mann: Wir haben gelernt, dass es von diesem Grundsatz in der derzeitigen Situation vielfache Ausnahmen gibt. Wir haben in der Praxis häufig mit Schadensersatz, Kündigung oder Rücktritt zu tun. Andere Rechtsinstitute, wie etwa die Unmöglichkeit der Leistung und der Wegfall der Geschäftsrundlage, begegneten uns hingegen bislang eher selten. Durch die Corona-Krise erleben diese Rechtsinstitute nun eine Renaissance.

Veranstaltungsverbote, unterbrochene Lieferketten, Betriebsschließungen: Welche vertragsrechtlichen Probleme bereiten Ihren Mandaten im Moment die größten Sorgen?

Baisch: Das ist natürlich branchenabhängig. Unsere Mandanten, die Dienstleister in der Veranstaltungsbranche sind, interessiert vor allem, ob deren Kunden gebuchte Veranstaltungen stornieren können und inwieweit unsere Mandanten "Stornokosten" verlangen können. Ganz allgemein kann man sagen, dass bei unseren Mandanten große Unsicherheit herrscht. Insbesondere was den Abschluss neuer Verträge betrifft, werden wir um rechtlichen Rat gefragt. Aber auch Vertragskündigungen beschäftigen die Mandanten oder die Frage, welche vertraglichen Pflichten noch bestehen, ob vertraglich vereinbarte Leistungen noch erbracht werden müssen oder ob Leistungen, die nicht erbracht werden, bezahlt werden müssen.

Mann: Daran anknüpfend stellt sich häufig auch die Frage, wie die kommerziellen Lasten verteilt werden. Das bedeutet, dass sich an die vertragsrechtlichen Fragen, versicherungsrechtliche und insolvenzrechtliche Fragestellungen anschließen.

Kann man bei Corona-bedingten Leistungshindernissen grundsätzlich von einem Vorliegen höherer Gewalt ausgehen?

Schenn: Nein, so pauschal lässt sich das nicht sagen. Hier spielt vor allem der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle.

Inwiefern?

Schenn: Unter höherer Gewalt wird ein Ereignis verstanden, das von außen auf den Betrieb einwirkt, unvorhersehbar, außergewöhnlich selten und unvermeidbar ist. Für die Frage, ob das Ereignis unvorhersehbar, außergewöhnlich selten und unvermeidbar war, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und darauf abzustellen, ob COVID-19 und die damit einhergehenden Beschränkungen noch unvorhersehbar waren.

Waren sie unvorhersehbar?

Schenn: Vielfach werden diese Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 gegeben sein. Haben die Parteien aber nach Ausbreitung des Virus – etwa im Mai 2020 – einen Vertrag geschlossen, werden COVID-19 bedingte Leistungshindernisse für die Parteien schon eher vorhersehbar. Daher wird für Verträge, die nach Ausbruch und Verbreitung des COVID-19-Virus abgeschlossen wurden, ein Fall höherer Gewalt häufiger ausscheiden.

Mann: Letztlich ist die Vorhersehbarkeit des Leistungshindernisses aber immer in Bezug auf die konkrete Leistungspflicht und den konkreten Einzelfall zu prüfen, da die Corona-bedingten Folgen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen sehr volatil sind. Auch wenn COVID-19 nun ein bekanntes Phänomen ist, wäre nicht ausgeschlossen, dass ein erneuter Lockdown überraschend und unvorhersehbar und damit ein Fall höherer Gewalt ist.

Die Pandemie wird uns noch länger beschäftigen. Daher besteht beim Abschluss neuer Verträge ein Bedürfnis für die Vertragsparteien, sich gegen Risiken bei Leistungsstörungen so gut wie möglich abzusichern. Was ist also beim Abschluss neuer Verträge zu beachten?

Baisch: Hier wird man zunächst an die Vereinbarung einer Regelung zur höheren Gewalt denken. Dabei ist aber zu beachten, dass in den meisten Fällen die COVID-19-bedingten Leistungshindernisse nicht mehr unvorhersehbar sind. Wir empfehlen trotzdem COVID-19 ausdrücklich als Fall höherer Gewalt zu definieren, insbesondere um das COVID-19-bedingte Leistungsstörungsrisiko gerecht zu verteilen.

Was ist noch wichtig?

Baisch: Aus rechtlicher Sicht ist es ebenfalls empfehlenswert, bei Vertragsschluss über mögliche künftige Lieferverzögerungen zu sprechen. Jedenfalls sollte der Schuldner bei der Vereinbarung von Lieferfristen darauf achten, dass die Fristen nicht zu kurz bemessen sind. Bei der Verwendung von AGB ist zu beachten, dass die Lieferfristen auch nicht unangemessen lang oder unbestimmt sein dürfen, weil sie sonst unwirksam sein können.

Mann: Für Händler und Lieferanten ist zu empfehlen, dass sie in ihre Neuverträge einen Selbstbelieferungsvorbehalt aufnehmen. Ein Selbstlieferungsvorbehalt regelt, dass die Lieferung vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung erfolgt. Solche Klauseln sind im unternehmerischen Rechtsverkehr handelsüblich und daher auch in AGB wirksam. Die Klausel schützt den Händler, der ein Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten geschlossen hat, davor, an seine Kunden liefern zu müssen, obwohl der Händler selbst noch nicht von seinem Zulieferanten beliefert wurde.

Schenn: Auch an die Vereinbarung von Sonderkündigungsrechten kann gedacht werden. Individualvertraglich – also nicht in AGB – können die Parteien auch außerhalb der gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen Kündigung ein Sonderkündigungsrecht für Fälle von COVID-19 bedingten Leistungsstörungen vereinbaren. Falls die Vertragsparteien das Sonderkündigungsrecht durch AGB – also formularmäßig – vereinbaren, muss die Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten. Voraussetzung einer wirksamen formularmäßigen Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts ist, dass das Sonderkündigungsrecht für einen sachlich gerechtfertigten Grund vereinbart wird. Darüber hinaus muss dieser Grund hinreichend bestimmt in der Vereinbarung statuiert sein.

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Was ist mit einem Bruttopreis-Vertrag, der mit einem Endverbraucher vor der Krise ohne Angabe von Umsatzsteuer abgeschlossen wurde und jetzt – unter Geltung der abgesenkten Umsatzsteuer mit dem – nicht angepassten und ungekürzten – vor der Krise vereinbarten Betrag (ohne Ausweis einer Umsatzsteuer!) in Rechnung gestellt wird? Gibt es da für den Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Vertragsanpassung?

Der BGH sagt: "Hätten sie sich insoweit aber nicht geirrt, hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner den Kaufpreis als Nettokaufpreis ausgewiesen, weil dies die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich im Ergebnis nicht nachteilig belastet und eine andere Regelung der Beklagten nicht zugemutet werden könnte" (BGH, U. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97). Trifft das den Fall?

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