Oldenburg: Provida ist/bleibt standardisiertes Messverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2537 Aufrufe

Nicht neu. Lustig aber, dass das im Berichtigungsbeschluss wegen eines zu berichtigenden Wortes nochmals klargestellt wird:

 

Die Gründe des Beschlusses des Senats vom 23.6.2020 werden wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Wort „nicht“ vor dem Wort „vergrößert“ am Ende des 3. Absatzes der Beschlussgründe zu streichen ist.

 Gründe: 

 Die Berichtigung ist zulässig, da sich aus der Bezugnahme auf die auto 2 Messung und die Zitatstelle bei Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25 und insbesondere RN 26 eindeutig ergibt, dass für die Verwertbarkeit der vom Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit entscheidend ist, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich vergrößert hat (weil im letztgenannten Fall das verfolgte Fahrzeug schneller gefahren ist, als das Polizeifahrzeug). Das versehentlich eingefügte „nicht“ vor „vergrößert“, ist deshalb sinnentstellend.

 Da das Amtsgericht einen gleichbleibenden Abstand festgestellt hat, hat die Berichtigung für den konkreten Fall auch keinerlei Bedeutung.

 Die Gründe lauten berichtigt deshalb insgesamt wie folgt:

 „Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.“

 Das Amtsgericht hat die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt - S. 3 der UG - und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist.

 Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa 2000 modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeugeszum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung -Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeugnur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).

OLG Oldenburg Berichtigungsbeschluss v. 30.7.2020 – 2 Ss (OWi) 158/20, BeckRS 2020, 17666

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