Prozessvergleich in zweiter Instanz, Ertstattung von Zinsen in Bezug auf entstandene Kosten und geänderte Kostengrundentscheidung

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 21.12.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|4429 Aufrufe

Im Jahr 2005 hatte BGH entschieden, dass bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der übereinstimmend sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen sei (BGH, Beschl. v. 20.12.2005, X ZB 7/05, NJW 2006, 1140). Anknüpfend hieran entschied der BGH im Jahr 2015, dass der Zinsbeginn auf den Eingang des auf Grundlage der vorangegangenen Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags zu bestimmen sei, wenn eine zugunsten eines Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos ist und durch eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung gemäß § 269 IV ZPO zugunsten des Beklagten ersetzt werde (BGH, Beschl. v 22.9.2015, X ZB 2/15, NJW 2016, 165 = FD-ZVR 2015, 374062 mAnm Toussaint). Ob diese Rechtsprechung auf den Fall übertragen werden kann, dass die Parteien die Kostengrundentscheidung der ersten Instanz in einem Prozessvergleich in zweiter Instanz durch eine andere ersetzen, ist umstritten (dazu BeckOK ZPO/Jaspersen, § 103 Rn. 13a).

Der BGH hat diese Streitfrage jetzt entschieden: Nach Abschluss eines Vergleichs in der Rechtsmittelinstanz, soweit die Parteien hierzu im Vergleich nichts Abweichendes vereinbaren, eine Verzinsung der hiernach zu erstattenden Kosten der ersten Instanz nach § 104 I 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsabschluss verlangt werden kann (BGH, Beschl v. 4.11.2020, VII ZB 37/18).

Warum? Mit dem in zweiter Instanz geschlossenen Prozessvergleich regelten die Parteien ihre Beziehung neu. Der Vergleich bilde eine Zäsur. Anders als im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidungen (§ 308 II ZPO) könnten die Parteien im Vergleich die Kostentragung völlig frei und insbesondere unabhängig vom Prozessergebnis vereinbaren. Bewertung: Die Gründe überzeugen. Rat: Beim Prozessvergleich aufpassen und besser regeln!

 

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