Änderung des BtMG mit Aufnahme von 4 neuen Stoffen geplant

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 17.01.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|8227 Aufrufe

Folgende Änderungen des BtMG sind ausweislich eines Referentenentwurfs geplant, um die Anl. II und III des BtMG an den aktuellen Stand der Erkenntnisse anzupassen:

1. In Anl. II sollen 3 neue Stoffe eingefügt werden, MDMB-4en-PINACA, Isotonitazen und 2-Methyl-AP-237.

Bei Isotonitazen und 2-Methyl-AP-237 handelt es sich um synthetische Opioide, die beide 2019 erstmals über das europäische Frühwarnsystem gemeldet wurden. Sie sollen nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand mit Morphin vergleichbare Wirkungen haben. Sie werden in der Drogenszene mit zum Teil tödlichen Folgen missbräuchlich verwendet. 2-Methyl-AP-237 ist ein Methylderivat von Bucinnazin (AP-237), das seit den 1980er Jahren vor allem in China als Schmerzmittel bei Krebspatienten angewendet wurde. Durch die Aufnahme in Anl. II wird ein erlaubnispflichtiger, legaler Handel mit diesem Stoff für Forschungs- und industrielle Zwecke ermöglicht.

MDMB-4en-PINACA ist ein synthetisches Cannabinoid, das auf dem illegalen Drogenmarkt als Nachfolgewirkstoff für den im Juli 2020 dem BtMG unterstellten Stoff 5F-MDMB-PICA angeboten wird. Nach derzeitigen wissenschaftlichen Einschätzungen handelt es sich um einen sehr potenten Wirkstoff dessen Einnahme zu Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr und zudem zu Intoxikationen mit Bewusstlosigkeit sowie Aggression/Psychose führen kann.

2. In Anl. III soll der Stoff Remimazolam eingefügt werden, allerdings mit dem Zusatz ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lyophilisat nur zur parenteralen Anwendung bis zu 20 mg Remimazolam, berechnet als Base, enthalten (sog. ausgenommene Zubereitung).

Remimazolam ist ein neuer Arzneistoff aus der Stoffgruppe der Benzodiazepine. Es läuft zurzeit ein europäisches Zulassungsverfahren für ein intravenös zu verabreichendes Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remimazolam bei der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA), so dass demnächst mit dem Inverkehrbringen eines neuen Arzneimittels mit diesem Stoff zu rechnen ist. Remimazolam soll nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand bei Tieren und Menschen eine schnell einsetzende und schnell abfallende Sedierung und Anästhesie bewirken. Im Hinblick auf das mögliche Hervorrufen einer Abhängigkeit und einer missbräuchlichen Verwendung soll Remimazolam als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in die Anl. III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgenommen werden.

Durch die Einstufung von Remimazolam als „ausgenommene Zubereitung“ werden zugelassene Arzneimittel in der genannten Darreichungsform und Wirkstoffmenge (als Lyophilisat zur parenteralen Anwendung mit höchstens bis zu 20 mg) rechtlich wie Arzneimittel behandelt und können damit leichter verschrieben werden als dies bei Betäubungsmitteln der Fall ist.

Des Weiteren soll die BtMVV geändert werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit stelle ich diese Pläne in einem gesonderten Blog-Beitrag vor.

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