Lebenschancen in Pandemie-Zeiten

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 03.02.2021
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Bund und Länder beraten, die Impfverordnung anzupassen. Gerade hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen, den Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca nur an Menschen zu verimpfen, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Die Priorisierungen werden im Grundsatz bleiben. Die Impfkampagne läuft schleppend. 97 Millionen Impfdosen sollen bis Juli 2021 eintreffen.

Auch wenn es bisweilen zu krisenhaften Situationen in einigen Regionen kam, so konnte doch insgesamt die Situation vermieden werden, dass die infolge der Covid-19-Erkrankung besonders notwendig gewordenen Beatmungsplätze auf den Intensivstationen nicht mehr ausreichen und tatsächlich Triage-Entscheidungen getroffen werden mussten. Hier lohnt ein kurzer Blick auf die krankenversicherungsrechtliche Seite.   

Der Zugang zu medizinischen Behandlungen wird durch Normen des SGB V geregelt. Nach der Diagnose einer behandlungsbedürftigen Krankheit, haben Patienten Anspruch auf die erforderliche Behandlung. Ist die Behandlung nicht ambulant möglich, können die Patienten sich an ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V) wenden. Im Krankenhaus haben die gesetzlich versicherten Patienten dann Anspruch auf alle Leistungen, die „nach Art und Schwere der Krankheit …notwendig sind“ (§ 39 Abs. 1 S. 3 SGB V). Bei Covid-19 Patienten ist das oft die Beatmung, zum Teil auch die Dialyse. 

Krankenhausplanung ist Ländersache. So regeln die Krankenhausgesetze der einzelnen Bundesländer, beispielsweise § 30 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) Baden-Württemberg, dass „(j)eder Patient… im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung (hat), deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf.“ Damit sind auch die Patienten in die Versorgung einbezogen, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind. Kein Patient darf unversorgt bleiben. Das unterstreicht § 28 LKHG Baden-Württemberg: 

„Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen.“

Damit ist noch nicht gesagt, welche Behandlung geleistet werden muss. Krankenhausbehandlung stehen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V). Die Behandlung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Der Zweck dahinter ist, dass die Versichertengemeinschaft nicht für Behandlungen bezahlen soll, die weder evidenzbasiert noch erforderlich sind. Allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen erfüllen die Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Ausnahmen gibt es nur bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen. In solchen Fällen können auch Behandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Standard entsprechen und nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg haben (siehe dazu den sogenannten Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 347/98).

Das Leistungsangebot der Krankenhäuser besteht nicht unbegrenzt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot hält Einschränkungen bereit. Eine Norm, die Beschränkungen konkretisiert ist § 137 c Abs. 1 SGB V. Danach überprüft der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen. Eine Zusammenstellung von Methoden, die nicht erstattet werden sind in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus“ aufgelistet, zuletzt am 08.01.2021.

Grundsätzlich gibt es aber eine Bereitstellungsgarantie. Die Krankenhausleistungen, sofern nicht ausgeschlossen, müssen den Patienten tatsächlich zur Verfügung stehen. Jeder Berechtigte muss die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten (vgl. § 17 Abs. 1 SGB I). Insbesondere § 31 SGB I stellt heraus, was erforderlich ist, wenn im Rahmen einer Pandemie Leistungsansprüche mancher Versicherter gezielt begrenzt werden sollen.

§ 31 SGB I: „Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.“ Es braucht also ein Gesetz, um eine Leistung, sei es infolge einer Ressourcenknappheit oder anderen Gründen zu beschränken.

Was folgt daraus für die Krankenhausbehandlung in Pandemie-Zeiten?

Das Gesundheitswesen ist nicht darauf ausgelegt, alle nur möglichen Ansprüche zu erfüllen. Die Einschränkungen sind aber gesetzlich vorgegeben. Das kann sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergeben oder aus Genehmigungserfordernisse oder aus § 34 SGB V für bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Leistungsansprüche der Versicherten, soweit einmal als Regelleistung abgesichert, dürfen nicht einfach für einige Patienten ausgesetzt werden. Dafür gibt es keinen gesetzlichen Raum. Im Gegenteil, besonders kranke Menschen haben sogar Anspruch auf eine Behandlung außerhalb der allgemein anerkannten Standards. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Ärzte und Patienten dürfen nicht auf sich gestellt bleiben.

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