Keine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona (ArbG Berlin 05.11.2020 - 38 Ca 4569/20 u.a.)

von Martin Biebl, veröffentlicht am 08.02.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|3055 Aufrufe

Die Corona-Pandemie hat an der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei betriebsbedingten Kündigungen natürlich nichts geändert. Der pauschale Hinweis auf die Corona-Krise oder mit ihr im Zusammenhang stehende Umsatzeinbrüche reicht für sich genommen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das mussten Arbeitgeber nun auch vor dem Arbeitsgericht Berlin lernen:

Ein Arbeitgeber muss nach zutreffender Ansicht des Arbeitsgerichts auch in Zeiten der Pandemie anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung (dann wäre wohl Kurzarbeit das richtige Mittel) vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang und gesunkener Personalbedarf zu erwarten ist. Wenn in einem Betrieb bereits Kurzarbeit geleistet wird, spricht dies aus Sicht des Gerichts erstmal gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. November 2020, Aktenzeichen 38 Ca 4569/20). Die Einführung von Kurzarbeit schließt den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen zwar nicht automatisch aus. Allerdings muss der Arbeitgeber erklären, welche dauerhaften Ursachen neben die vorübergehenden Auswirkungen der Pandemie treten, und warum keine milderen Mittel zum Personalabbau vorhanden sind. An dieser Stelle muss der Vortrag des Arbeitgebers genau zwischen den einzelnen Ursachen unterscheiden.

Auch die pauschale Erklärung, es habe auf Grund von Corona einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders reagieren können, als eine zahlreiche Kündigungen auszusprechen, ist keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung (Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 25.08.2020 - 34 Ca 6664/20; 34 Ca 6667/20; 34 Ca 6668/20).

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