Fahrverbot für Arzt in Notaufnahme? Kein Problem!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.03.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1180 Aufrufe

Die Milderungsmöglichkeiten, die vor einem Absehen von einem Fahrverbot zu erwägen sind, können Betroffene zum Wahnsinn bringen. Aber: Sie sind auch Teil der ständigen OWi-Rechtsprechung der OLGe. Zumutbar ist es etwa auch während des Fahrverbots im Hotel am Arbeitsplatz zu übernachten. Und so hatte auch das BayObLG kein Mitleid mit einem Arzt:

1. Allein die mit nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub verbundene leitende ärztliche Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums mit Schwerpunktversorgung rechtfertigt ein Absehen von einem bußgeldrechtlichen Regelfahrverbot oder sonstige Fahrverbotsprivilegierungen als im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ liegend auch dann nicht, wenn der oder die Betroffene daneben im Notarztdienst engagiert und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung auf eine private Kraftfahrzeugnutzung angewiesen ist.

 2. Wird ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot mit der Angewiesenheit auf die Kraftfahrzeugnutzung zur Erreichung des Arbeitsplatzes begründet, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum der oder die Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, vorübergehend eine angemessene Unterkunft in Arbeitsplatznähe anzumieten (Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 - 3 Ss OWi 196/09 = DAR 2009, 401 = VerkMitt 2009, Nr 63 = OLGSt StVG § 25 Nr 46).

BayObLG Beschl. v. 19.1.2021 – 202 ObOWi 1728/20, BeckRS 2021, 1620

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen