Erst Malle, dann Quarantäne?

von Martin Biebl, veröffentlicht am 26.03.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona4|3766 Aufrufe

Die Pandemie im Frühjahr 2021: Die Osterferien stehen vor der Tür, endlich Pause vom Homeschooling, die Osterruhe fällt aus und der Ansturm auf Reisen nach Mallorca ist groß. Reiseverbote werden erwogen, geprüft, verworfen und doch gleich wieder ins Spiel gebracht. Viele stören sich an Reisen ins Ausland, viele wollen einfach mal raus. Alles – wie immer – nicht so einfach. Deshalb der Reihe nach:

Wegen zwischenzeitlich sinkender Corona-Infektionszahlen auf Mallorca ist die Reisebeschränkung seit dem 14. März aufgehoben. Das ist erstmal Fakt. Und auch wenn politisch etwas anderes gewollt ist, kann Mallorca nicht "einfach so" wieder zum Risikogebiet erklärt werden. Eine automatische Quarantänepflicht nach der Rückkehr besteht damit (aktuell) nicht mehr. Kein Risikogebiet = keine Reisebeschränkung = ab in den Urlaub? Ein mulmiges Gefühl haben dabei viele. Wird Mallorca zum Hotspot? Sehen wir ein zweites, drittes, viertes Ischgl/Mitterteich/Heinsberg? Sind auf Mallorca die Infektionszahlen überhaupt so niedrig oder droht das "Superspreader-Event am Ballermann"?

Es ist schwer vermittelbar, dass man einfach nach Mallorca fliegen kann, während Reisen innerhalb Deutschlands nicht möglich sind. Mit dem PKW in die Ferienwohnung an der Ostsee oder im Allgäu? Leider nein. Im ausgebuchten Flugzeug nach Mallorca? Auf geht's. Deshalb prüft die Regierung nun Reiseverbote und hat bereits ab Sonntag eine Testpflicht bei Rückflügen aus dem Ausland beschlossen. Die Corona-Testpflicht für Passagiere aus dem Ausland soll von Sonntag 0 Uhr an gelten. Personen, die einen entsprechenden Testnachweis nicht vor Abreise der Fluggesellschaft vorlegen können, dürfen nicht befördert werden. Drohen also leere Büros oder leere Schreibtische im Homeoffce, weil auch auf Mallorca die Zahlen wieder ansteigen und sich die brasilianische Virusmutante dort bereits ausbreitet? Wer keinen negativen Test nachweisen kann, wird nicht nach Hause befördert, kann nicht am Arbeitsplatz erscheinen und kann wohl auch nicht aus dem Homeoffice arbeiten. Solange der Urlaubsort bei Reiseantritt kein Risikogebiet ist (so wie Mallorca Stand heute), wird man einem Arbeitnehmer im juristischen Sinn aber keinen Vorwurf machen können, wenn er dort hinfliegt, vor dem Rückflug positiv getestet wird und in Quarantäne muss. Gleiches gilt wenn sich die Quarantänepflicht auch ohne positiven Test daraus ergibt, dass ein Urlaubsort erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet wird. Und verbieten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Reisen ohnehin nicht.

Wie sich eine mögliche Quarantäne nach dem Mallorca-Urlaub dann auf den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auswirkt, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln (§ 616 BGB und 56 IfSG): Wer aufgrund des IfSG in Quarantäne muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, hat einen Lohnfortzahlungsanspruch, soweit dieser nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist. § 616 BGB setzt dabei voraus, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wer heute nach Mallorca fliegt, den trifft kein Verschulden in diesem Sinn. Bei behördlich angeordneter Quarantäne kann der Arbeitgeber also weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet sein, ohne einen Entschädigungsanspruch gegen die Behörden zu haben.

Was bleibt dem Arbeitgeber? Appelle an die Vernunft? Bitten um den Verzicht auf Reisen? Oder der Hinweis darauf, für den Notfall doch bitte wenigstens den Laptop mit auf die Insel zu nehmen? Es passt zur allgemeinen Lage: Zufriedenstellend ist das alles nicht. Für keinen. 

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4 Kommentare

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Die Fuggesellschaften haben sich beschwert und inzwischen durchgesetzt, daß nicht schon ab Sonntag, sondern erst ab Dienstag getestet werden soll.

Es geht aber wohl überhaupt auch bloß um die billigen ungenauen Schnelltests, die oft falsche Ergebnisse anzeigen.

Wer kontrolliert eigentlich, ob im Flugzeug die AHA-L-Regeln eingehalten werden?

Oder gelten die AHA-L-Regeln im Flugzeug erst gar nicht?

Deutschland hat auch bei positven Tests Probleme bzw. wenig Ehrgeiz, die Quarantäne zu kontrollieren.

In China schüttelt man über das inkonsequente Deutschland nur den Kopf - wir haben international viel Ansehen verloren.

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Wenn ich richtig mitgezählt habe, stolpert die deutsche Coronaeindämmung zum zweiten Mal über "Malle". Wollen wir hoffen, dass die Immunantwort auf die Impfstoffe länger hält als Lerneffekte aus den Backpfeifen, die sich die Bundesregierung nach dem Reiserückkehrer-Desaster im Sommer 2020 eingefangen hat. Diese Backpfeifen haben bei Herrn Spahn aber wohl keine Lerneffekte gehabt ("Heißer Ofen - nicht anfassen"), sondern eher zu eine Gehirnerschütterung mit Teil-Gedächtnisstörung geführt ("Weshalb tat das weh? - Gleich noch einmal ausprobieren!").

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Sehr geehrter Herr Biebl,

wie sehen Sie die Erklärung in der FAQ der Regierung von Oberbayern?

Quelle 1: Aktuelle FAQ Infektionsschutzgesetzt Reguerung von Oberbayern:

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/themen_gesundheit_verbraucherschutz/faq_ifsg/index.html#link_7

Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall nach dem IfSG, wenn eine Quarantäne im Ausland angeordnet wurde? Nein. Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Daher kann in diesen Fällen keine Entschädigung erfolgen.

Für mich ergibt sich mit dieser Argumentation kein Anspruch auf Entschädigung wenn ich vor Abflug in Mallorca in Quarantäne muss. Die Quarantäne wird durch den erzwungenen Test vor Abflug durch die spanischen Infektionsschutzrichtlinien und die spanischen Behörden angeordnet und eben nicht durch eine deutsche Behörde wie es das IfSG im Entschädigungsfall vorsieht.
Ich kann meinem Arbeitgeber ja auch nicht zumuten nach 616 BGB in einen Rechtstreit zu treten.

Für mich stellt dieses rechtliche Risiko faktisch ein Flugverbot dar, da ich mir den Verdienstausfall nicht leisten könnte. Bliebe (wieder) nur die Autofahrt nach Istrien, welches aktuell auch kein Risikogebiet ist. Da komm ich wenigstens wieder nach Hause ubd kann mich IfSG konform von einer deutschen Behörde in Quarantäne stecken lassen.

Danke für Ihr Feedback!

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