Wertaddition bei Vereinbarung eines „Wechselmodells“ im Sorgerechtsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.03.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2386 Aufrufe

Das OLG Zweibrücken hat sich im Beschluss vom 9.3.2023 – 2 WF 49/21 auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass dann, wenn im Sorgerechtsverfahren eine Vereinbarung über ein „Wechselmodell“ zustande kommt, der Gegenstandswert um den Wert des Umgangsverfahrens zu erhöhen ist. Im konkreten Fall billigte das Gericht sogar die Erhöhung um 4.000 EUR nach § 45 I FamGKG zu, weil der Vergleich im Sorgerechtsverfahren, in dem zusätzlich das Wechselmodell vereinbart wurde, erst nach Inkrafttreten der Gebührenerhöhung am 1.1.2021 geschlossen worden ist, das Gericht argumentierte damit, dass das durch die Billigung der Vereinbarung nach § 156 II FamFG durchgeführte amtswegige Umgangsverfahren erst im Anhörungstermin am 26.1.2021 eingeleitet worden ist, sodass deshalb § 45 I Nr. 2 FamGKG neue Fassung anzuwenden sei.

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