OLG München: Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens vor dem Verkauf

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 29.03.2021

Das OLG München hatte mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (23 U 5742/19) darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer eines Unternehmens Anzeichen einer finanziellen Krise des verkauften Unternehmens im Vorfeld des Verkaufs arglistig verschwiegen hatte. Das verkaufte Unternehmen hatte einige Monate nach dem Verkauf Insolvenz angemeldet. Der Käufer hatte den Kaufvertrag mit der Begründung angefochten, dass ihm die Insolvenzreife des Unternehmens nicht bekannt gewesen sei.

Der Senat verweist zunächst auf die BGH-Rechtsprechung, nach der den Verkäufer eines Unternehmens eine gesteigerte Aufklärungspflicht trifft. Dabei müsse der Verkäufer auch ungefragt über gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft umfassend und wahrheitsgemäß informieren.

Der Verkäufer hatte hier im Vorfeld der Transaktion gegenüber dem Käufer geäußert, dass „das ganze jetzt wieder erheblich ins Plus“ [sic] gehe. Dies wertet der Senat als Täuschung über die wirtschaftliche Situation, da die Gesellschaft seit der Gründung ausschließlich Verluste produziert hatte. Zudem habe der Verkäufer seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er den Käufer nicht ausreichend über die Anzeichen einer dauerhaften Krise wie erhebliche Zahlungsschwierigkeiten informiert habe.

Zwar habe der Verkäufer dem Käufer auch Geschäftsunterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft überlassen. Der Senat ist jedoch der Meinung, dass der Käufer diese nicht auf Widersprüche zu den Aussagen des Verkäufers habe überprüfen müssen. Der Käufer habe sich auf die expliziten Angaben des Verkäufers verlassen dürfen.

Im Ergebnis konnte der Käufer den Vertrag nach Auffassung des Senats wegen arglistiger Täuschung nach §§ 142 Abs.1, 123 Abs. 1 BGB anfechten. Grundsätzlich genüge für die Arglist bedingter Vorsatz, so dass das Aufstellen unrichtiger Behauptungen „ins Blaue hinein“ ausreichend sei. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB wäre verfristet gewesen.

Schließlich stellt der Senat fest, dass der Vertrag zwar einen vertraglichen Haftungsausschluss für Mängel enthielt, dieser jedoch die Haftung für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen nicht erfasse. Zudem könne die Haftung für Arglist gemäß § 276 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen werden.

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