Was lange währt, ...? Testpflicht light

von Martin Biebl, veröffentlicht am 13.04.2021
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2159 Aufrufe

Nun ist sie also da, die Testpflicht in Unternehmen. Zumindest in Form eines Kompromisses.

In der heutigen Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums heißt es:

"Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. (...)

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden."

Die Testpflicht ist also streng genommen nur eine Pflicht  zur Bereitstellung von Tests, nicht zur Durchführung. Ob der Einzelne sich testen (lassen) will (vor Abfahrt ins Büro oder vor Betreten des Betriebs), bleibt dem Arbeitnehmer selbst überlassen. Eine Pflicht zur Durchführung der Tests gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss sie zur Verfügung stellen und dann darauf hoffen, dass seine Arbeitnehmer freiwillig von dem Angebot Gebrauch machen. Eine echte Testpflicht mittels Arbeitgeberweisung dürfte bei dieser Ausgangslage schwierig umzusetzen sein. Allerdings ist es wohl denkbar, dass der Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb nur gestattet, wenn ein negativer Test vorgelegt wird (ArbG Offenbach, Aktenzeichen 4 Ga 1/21, Pressemitteilung vom 4.2.2021). 

Bei der genauen Umsetzung der Neuregelung wird jeder Betrieb wieder eigene Wege finden müssen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen:

  • Wann wird getestet, wenn Arbeitnehmer mehrmals pro Woche ins Büro kommen, aber der Arbeitgeber nur einen oder zwei Tests zur Verfügung stellt?
  • Wird die Durchführung der Tests beispielsweise durch eine App unterstützt und wie geschieht dies datenschutzkonform?
  • Wie erfährt der Arbeitgeber von einem positiven Schnelltest und wie wird sichergestellt, dass jeder positive Schnelltest durch einen PCR-Test überprüft wird?
  • Gibt es Maßnahmen, die automatisch greifen, wenn sich jemand im Betrieb testet und der Test positiv ausfällt?
  • .......

 

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