Fiktive Reisekosten berechnet auf der Basis von Bahnfahrkarten 1. Klasse im Flexpreistarif

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.05.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2067 Aufrufe

Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten besteht, kommt insoweit der Berechnung der fiktiven Reisekosten der Partei entscheidende Bedeutung zu. Nach dem LAG Nürnberg, Beschluss vom 8.3.2021 - 4 Ta 125/20 können diese berechnet werden auf der Grundlage von Bahnfahrten erster Klasse zu den Gerichtsterminen, wenn die Partei diese selbst wahrgenommen hätte. Es besteht keine Verpflichtung, ein kostengünstigeres Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen noch eventuell das Sparangebot der Bahn zu berücksichtigen, daher können Bahnkosten in erster Klasse im sogenannten Flex-Preistarif der Bahn in Ansatz gebracht werden.

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