BGH hält den Zusatz „partners“ in der Firma einer GmbH für zulässig

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 31.05.2021

BGH hält den Zusatz „partners“ in der Firma einer GmbH für zulässig

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. April 2021 (II ZB 13/20) die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH für zulässig erachtet. Hintergrund der bisherigen Kontroverse ist, dass nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG nur Partnerschaften im Sinne des PartGG die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen dürfen. Gesellschaften anderer Rechtsform ist die Führung dieser Zusätze nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung verwehrt (BGH, Beschluss vom 21. April 1997, II ZB 14/96). Dies gilt nach Ansicht des BGH grundsätzlich sowohl für die wörtliche als auch für die untechnische Verwendung der Begriffe, um die spezifische Bezeichnung der Partnerschaft zu schützen.

Der Senat hat nun jedoch entschieden, dass die Bezeichnung „partners“ im Firmenname zulässig ist (ebenso bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2019, 11 W 35/19). Als Ausnahmevorschrift sei § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG eng auszulegen: Lediglich die dort genannten Begriffe und in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen seien ausschließlich Partnerschaften vorbehalten. Fremdsprachige Begriffe seien als Zusatz anderer Gesellschaftsformen erlaubt. Da sich der Zusatz „partners“ durch seine Kleinschreibung und die Pluralbildung mit „s“ eindeutig als englischsprachig identifizieren lasse, dürfe er in der Firma einer GmbH geführt werden.

Eine Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft sei zudem aufgrund des Rechtsformzusatzes „GmbH“ ausgeschlossen. Dafür spreche auch § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG, der Bestandsgesellschaften bei Hinweis auf eine andere Rechtsform sogar die Verwendung der den Partnerschaften vorbehaltenen Zusätze erlaube.

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