Leichte Kost: Auskunftsanspruch des Betriebsrats

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1490 Aufrufe

Der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen errichtete Betriebsrat kann eine Auskunft über vertragsbezogene Daten der Arbeitnehmer nur vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber verlangen.

Das hat das BAG entschieden.

Zwei tarifgebundene Arbeitgeberinnen betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb mit rund 4.500 Beschäftigten. Der Betriebsrat, dem die vormalige Betriebsinhaberin lesenden Zugriff auf die Entgeltdaten der Arbeitnehmer ermöglicht hatte, forderte die Arbeitgeberinnen auf, ihm zur Erfüllung seiner die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern betreffenden Überwachungs- und Förderaufgaben „Entgeltlisten der Beschäftigten zu übergeben“. Eine der beiden Arbeitgeberinnen lehnte dies ab und verwies auf die Möglichkeit, in die Bruttoentgeltlisten Einsicht nehmen zu können.

Die Anträge des Betriebsrats blieben in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Soweit der Betriebsrat von beiden Arbeitgeberinnen jeweils die Bereitstellung der Entgeltlisten mit allen Arbeitnehmern verlangt, hat sein Begehren schon deshalb keinen Erfolg, weil der Betriebsrat in einem von mehreren Unternehmen gemeinsam geführten Betrieb eine Unterrichtung über Daten, die eine Relevanz zum Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer haben, nur von deren jeweiligem Vertragsarbeitgeber verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch besteht aber nicht einmal mehr getrennt gegen die beiden Arbeitgeberinnen. Auf § 13 Abs. 2 und 3 EntgTranspG kann er nicht gestützt werden, weil hier vorausgesetzt wird, dass der Betriebsrat ein konkret gestelltes individuelles Auskunftsverlangen iSd. §§ 10, 12 EntgTranspG zu beantworten hat. Und der allgemeine Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) unterliegt im Bereich von Entgeltlisten und vergleichbaren Daten der teleologischen Reduktion, weil nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nur - und im Übrigen auch nicht vom gesamten Betriebsratsgremium - Einblick genommen werden kann.

BAG, Beschl. vom 28.4.2021 - 7 ABR 10/20, BeckRS 2021, 20363

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