Umfang der gerichtlichen Fürsorgepflicht: Nicht grenzenlos!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 24.08.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2256 Aufrufe

Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz irrtümlich beim falschen Gericht eingereicht und kann dieses seine Unzuständigkeit „ohne Weiteres" bzw. „leicht und einwandfrei" erkennen, ist der fehlgeleitete Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden, wenn und soweit die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang für eine Fristwahrung ausgereicht hätte (exemplarisch etwa BGH BeckRS 2015, 18256 Rn. 7).

Eine der Kardinalfragen bei dieser Rechtsprechung ist neben den Fragen, wer wohl wann was erkennen kann, wie früh die Rechtsmittelschrift beim falschen Gericht eingehen muss, damit man auf eine Weiterleitung vertrauen darf. Das BVerfG hat das bei einer Zeitspanne – berechnet von Eingang der Rechtsmittelschrift bis zum Ablauf der Rechtmittelfrist – von 9 Tagen bejaht (BVerfG NJW 2005, 2137), eine Zeitspanne von 5 Tagen aber als zu kurz angesehen (BVerfG NJW 2001, 1343). Der BGH sah 3 Tage als zu kurz an (BGH NJW 2008, 1890 Rn. 14) und mehr als 3 Wochen als ausreichend (BGH BeckRS 2015, 18256 Rn. 7).

In einem aktuellen Fall ging es um 13 Tage. Hier zeigte sich der BGH jetzt ungnädig (BGH BeckRS 2021, 22084). Der Prozessbevollmächtigte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das LG Mainz das Verfahren so rechtzeitig abgeben werde. Der gerichtlichen Fürsorgepflicht seien im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen könne ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche besonderen Umstände seien nicht gegeben. Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten habe man nicht entnehmen können, dass eine fristgebundene Entscheidung des zuständigen LG herbeigeführt werden sollte. Es habe weder ein an das andere LG gerichteten Wiedereinsetzungsantrag enthalten noch sei die Eilbedürftigkeit der Abgabe durch andere Ausführungen erkennbar gewesen.

Die Ausführungen überzeugen womöglich nicht. Denn das angerufene LG wusste um seine Unzuständigkeit und hatte das dem Kläger auch gesagt. Als dieser um die Abgabe bat, hätte das angerufene LG nicht zögern dürfen. Der Zeitraum von 13 Tagen dürfte für einen Aktentransport zwischen Mainz und Koblenz ausreichend gewesen sein. Folgt man indes dem BGH, hätte sich Prozessbevollmächtigte hätte sich sofort direkt an das für die Wiedereinsetzung und die Berufung zuständige LG Koblenz wenden und die erforderlichen Anträge dort stellen müssen. Aber: was nutzt dann noch die Weiterleitung?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen