LAG Hamm bejaht Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.09.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3959 Aufrufe

Nach dem Urteil des EuGH in Sachen Arbeitszeiterfassung (14.5.2019 - C-55/18 – CCOO, NZA 2019, 683) wird intensiv über die Konsequenzen für das deutsche Arbeitsrecht diskutiert. Die Streitfragen haben bereits die Arbeitsgerichte erreicht. Gestritten wird u.a. darüber, ob die Arbeitgeber nunmehr ohne weiteres eine Verpflichtung trifft, die Arbeitszeit zu erfassen (dafür ArbG Emden 20.2.2020 – 2 Ca 94/19, NZA-RR 2020, 279; zuletzt aufgehoben durch LAG Niedersachsen 6.5.2021 - 5 SA 1292/20, BeckRS 2021, 10275).

Klärungsbedürftig ist weiterhin, ob der Betriebsrat die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems verlangen kann. Soweit es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geht, müsste man auf der Basis der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eigentlich ein Initiativrecht des Betriebsrats verneinen. Das BAG (18.11.1989, 1 ABR 97/88, NZA 1990, 406) lehnt bekanntlich ein Initiativrecht des Betriebsrates bei der Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung mit der Begründung ab, dass dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates lediglich eine Abwehrfunktion im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gegenüber der Einführung technischer Kontrolleinrichtungen zukomme. Dieser Zweckbestimmung widerspreche es, wenn der Betriebsrat selbst deren Einführung verlangen könne. Dem widerspricht nunmehr das LAG Hamm (Beschluss vom 27.7.2021 - 7 TaBV 79/20, BeckRS 2021, 23414) in einer neueren Entscheidung. Mit relativ knapper Begründung befürwortet das LAG eine an Sinn und Zweck der Norm ausgerichtete weite Auslegung. Auch Gesetzgebungsgeschichte und der Wortlaut des § 87 Abs. 1 („mitzubestimmen“) und der Nr. 6 („Einführung“) sprächen für ein uneingeschränktes Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung technischer Kontrolleinrichtungen.

Europarechtliche Fragestellungen erklärt das LAG ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich. Da das vom Betriebsrat reklamierte Initiativrecht bereits vom Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst werde, ohne dass insoweit im Wege der teleologischen Reduktion ein reines Abwehrrecht statuiert werden könne, kam es auf die vor allem in der Literatur diskutierte Frage, ob europarechtliche Vorgaben nach der Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019, C 55/18 ein Initiativrecht des Betriebsrates bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung begründen können, nicht mehr an.

Es bleibt abzuwarten, ob die vom LAG Hamm befürwortete Korrektur der Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Bestand haben wird. Überwiegend herrscht die Meinung vor, dass dieser Mitbestimmungstatbestand ohnehin zu weit geraten ist und einer rechtspolitischen Korrektur bedarf. Gegen die Entscheidung des LAG Hamm ist jedenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt worden, die beim BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21 geführt wird.

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