Keine Entscheidung des BAG über Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.11.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2035 Aufrufe

Auch das ist eine bemerkenswerte Nachricht: Das BAG wird vorerst keine weitere Entscheidung zu der Frage treffen, ob der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin das Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs verbieten kann. Das geht aus einer Pressemitteilung des BAG hervor. In dem Verfahren – 10 AZR 299/18 – war Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 angesetzt, der mit großer Spannung erwartet worden war. Jedoch haben sich die Parteien vor dem BAG verglichen. Das Verfahren erstreckt sich schon über einen geraumen Zeitraum und war schon 2019 an das BAG gelangt. Damals hatte das BAG (BAG 30. Januar 2019 – 10 AZR 299/18 (A), NZA 2019, 693) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Mit Urteil vom 15.7.2021 hat der EuGH (C- 804/18 und C- 341/19 – [WABE und MH Müller Handel], NZA 2021, 1085) die ihm vorgelegten Fragen beantwortet. Der EuGH hatte deutlich gemacht, dass das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen zwar eine mittelbare Diskriminierung darstelle, jedoch durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein könne, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden; vorausgesetzt diese Neutralitätslinie werde konsequent und systematisch verfolgt. Weitere Verfahren werden künftig verdeutlichen, was das für die Praxis konkret bedeutet.

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