Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags trotz fehlender Stellungnahme der Gegenseite

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.12.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2393 Aufrufe

Dass auch ein Prozesskostenhilfeantrag bewilligungsreif sein kann, ohne dass eine Stellungnahme der Gegenseite vorliegt, hat das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 11.11.2021  - L 14 AS 530/21 B PKH - zutreffend herausgearbeitet. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorschriften der ZPO über die PKH im sozialgerichtlichen Verfahren nur entsprechend gelten. Die Auffassung, vor einer schlüssigen Begründung des PKH-Antrags sowie einer Stellungnahme der Gegeseite oder zumindest der Gelegenheit hierzu könne das Gericht die Erfolgsaussichten nicht prüfen, möge zwar für das Zivilprozessrecht zu treffen, weil den Zivilgerichten typischerweise außer den Schriftsätzen der Parteien keine weiteren Informationsquellen zu Beurteilung der Erfolgsaussicht zur Verfügung stehe, den zur Beurteilung der Erfolgsaussichten relevanten Sachverhalt könnten die Sozialgerichte jedoch der Verwaltungsakte entnehmen ohne auf eine Stellungnahme des beklagten Sozialleistungsträgers angewiesen zu sein.

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