OLG Bamberg zu Schriftgutachtenkosten im Erbscheinsverfahren

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 31.01.2022
Rechtsgebiete: Erbrecht|2298 Aufrufe

Die Kosten eines Schriftgutachtens zu einem handschriftlichen Testament hatte der Antragsteller zu übernehmen (OLG Bamberg, Beschl. v. 10.1.2022 – 2 W 30/12, BeckRS 2022, 184).

Zwei aufgrund eines handschriftlichen Testamentes eingesetzte Erbanwärter haben einen Erbscheinsantrag gestellt, wonach sie hälftige Erben sind. Im Rahmen der Anhörung hat eine potenzielle gesetzliche Erbin Bedenken gegen die Echtheit des Testamentes geltend gemacht und später auch noch ergänzend begründet. Unstreitig war der Erblasser des Lesens und des Schreibens nur eingeschränkt mächtig.

Das Schriftgutachten ergab die Echtheit; das Nachlassgericht hat der gesetzlichen Erbin die Sachverständigengutachtenkosten von 1.741,45 € auferlegt. Dagegen richtete sich die von der gesetzlichen Erbin eingelegte Kostenbeschwerde. Das OLG Bamberg hat den beiden gewillkürten Erben diese Kosten auferlegt, und zwar im Hinblick auf das Veranlasserprinzip und im Hinblick auf die Werthaltigkeit des Nachlasses, so dass die Gutachterkosten „im Verhältnis geringfügig“ wären. Ferner habe auch der Nachlassrichter Zweifel an der Echtheit gehabt, so dass die Beweisaufnahme auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes geschuldet war.

Interessanterweise hat das OLG Bamberg die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Grundsätze einer Kostentragungspflicht bei streitiger Wirksamkeit eines Testamentes umstritten seien.

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