Home-Office – Beendigungsregelung empfehlenswert

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 12.04.2022
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|6782 Aufrufe

Ein Gastbeitrag von Dr. Fabian Ernst (Hogan Lovells), Autor Beck’sches Formularbuch Arbeitsrecht

Die gesetzlich verankerte Home-Office-Pflicht ist zum 19. März 2022 ausgelaufen. Die Corona-Fallzahlen sind jedoch weiterhin auf einem hohem Niveau. Viele Arbeitnehmer wünschen sich daher, weiterhin (teilweise) aus dem Home-Office zu arbeiten.

Soll Arbeitnehmern die Tätigkeit im Home-Office auch künftig ermöglicht werden, ergeben sich für Arbeitgeber viele Fallstricke. Um diese bestmöglich zu „umschiffen“, sollten alle wichtigen Aspekte der Home-Office-Tätigkeit vertraglich geregelt werden.

Besonders regelungsbedürftig (und häufig vernachlässigt) ist die Beendigung einer Home-Office-Tätigkeit. Arbeitgeber können den Arbeitnehmern das eingeräumte Recht zum Arbeiten im Home-Office nämlich nicht ohne Weiteres wieder entziehen. Daher ist es ratsam, die Modalitäten einer möglichen Beendigung der Arbeit im Home-Office im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu regeln.

Bei der Ausgestaltung einer solchen Regelung sollten insbesondere die folgenden Aspekte beachtet werden:

  1. Konkrete Beendigungsgründe: Bei der Gestaltung einer Home-Office-Vereinbarung ist darauf zu achten, dass die Regelung die Beendigung der Home-Office-Tätigkeit nicht voraussetzungslos ermöglicht. Die Beendigung der Arbeit im Home-Office durch den Arbeitgeber muss billigem Ermessen (im Sinne des § 106 GewO) entsprechen. Es muss erkennbar sein, dass die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich zudem, sachliche Gründe in der Beendigungsklausel zu nennen, bei deren Vorliegen eine Beendigung der Arbeit im Home-Office möglich sein soll. Liegen die Voraussetzungen für eine einseitige Beendigung der Home-Office-Tätigkeit nicht vor, kann diese nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer beendet werden.
  1. Wohnungswechsel: Der Arbeitgeber mag sich die Entscheidung darüber, ob die Arbeit im Home-Office auch nach einem Wohnungswechsel fortgeführt werden soll, aus verschiedenen Gründen (Ort der Wohnung, Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, Mitbewohner) vorbehalten wollen. Daher könnte eine Beendigungsklausel die automatische Beendigung der Arbeit im Home-Office bei einem Wohnungswechsel vorsehen.
  1. Rückgabepflicht: Es sollte klar geregelt werden, dass die im Eigentum des Unternehmens stehenden und nur für das Home-Office überlassenen Arbeitsmittel bei Beendigung der Arbeit im Home-Office an den Arbeitgeber zurückgegeben werden müssen. Soweit keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Abholung am Home-Office-Arbeitsplatz bereithalten. Will der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel im Betrieb des Arbeitgebers zurückgibt, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wenn die Rückgabe der Arbeitsmittel aufwendig ist (z.B. wegen komplizierten Abbaus oder schwierigen Rücktransports) ist ggf. eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel beim Arbeitnehmer abzuholen, empfehlenswert.
  1. Ausschluss der Rückkehr an den vormaligen Arbeitsplatz: Wird die Home-Office-Tätigkeit beendet und geht damit die Rückkehr in den Betrieb einher, so ist der Arbeitnehmer entsprechend seinem Arbeitsvertrag in der betrieblichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Aufgrund des Direktionsrechts und etwaig vereinbarter Versetzungsklauseln besteht kein Anspruch auf die Rückkehr an den vormaligen betrieblichen Arbeitsplatz. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist es bereits im Vorfeld ratsam, die Rückkehr an den vormaligen Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte auszuschließen.

Eine typische Klausel zur Beendigung der Arbeit im Home-Office könnte etwa wie folgt lauten (Beispiel aus dem Beck'schen Formularbuch Arbeitsrecht, 4. Auflage 2022):

Beendigung der Arbeit im Home-Office

(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber jederzeit die Beendigung der Arbeit im Home-Office verlangen. Die Beendigung ist mit einer . . . . .wöchigen Frist anzukündigen. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten, in denen sich die häusliche Arbeitsstätte befindet und ist diese Kündigungsfrist kürzer als die Ankündigungsfrist nach Satz 2, so verkürzt sich die Ankündigungsfrist nach Satz 2 entsprechend. Eine Kündigung der Räumlichkeiten betreffend die häusliche Arbeitsstätte ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Arbeitgeber kann die Arbeit im Home-Office unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers mit einer Frist von . . . . . Monaten zum Monatsende beenden. Im Übrigen kann die Arbeit im Home-Office von dem Arbeitgeber jederzeit aus wichtigem Grund beendet werden. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Arbeitgebers liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das der Arbeit im Home-Office zugrunde liegende besondere Vertrauensverhältnis verletzt.

(3) Der Arbeitgeber informiert den örtlichen Betriebsrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung spätestens eine Woche vor Erklärung der Beendigung der Arbeit im Home-Office.

(4) Die Beendigung der Arbeit im Home-Office ist gegenüber der anderen Arbeitsvertragspartei in Textform (z.B. E-Mail) zu erklären. Mit Wirksamwerden der Beendigung der Arbeit im Home-Office hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in vollem Umfang in der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen.

(5) Im Falle eines Wohnungswechsels, den der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen hat, endet die Arbeit im Home-Office mit sofortiger Wirkung. Die etwaige Fortsetzung der Arbeit im Home-Office in der neuen Wohnung des Arbeitnehmers bedarf einer erneuten Vereinbarung.

(6) Mit Beendigung der Arbeit im Home-Office hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle überlassenen Arbeitsmittel zurückzugeben. Abbau und Rücktransport erfolgen durch und auf Kosten des Arbeitgebers.

(7) Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung der Arbeit im Home-Office keinen Anspruch auf Rückkehr an seinen vor Beginn der Arbeit im Home-Office inne gehabten Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte.

Bei der vorstehenden Klausel handelt es sich um eine Musterklausel aus dem Beck'schen Formularbuch Arbeitsrecht, die eine praktische Hilfe beim Verfassen von Dokumenten sein soll, aber noch an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden muss.

Weitere Musterdokumente (z.B. einen vollständigen Home-Office-Vertrag oder eine Betriebsvereinbarung zum Home-Office) samt ausführlicher Kommentierung finden Sie ebenfalls im erwähnten Formularbuch, welches von den Arbeitsrechts-Partnern von Hogan Lovells herausgegeben wird und in welches das umfangreiche Know-How der Rechtsanwälte von Hogan Lovells eingeflossen ist.

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