Der Balken im eigenen Auge und das Lobbyregister

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 25.04.2022
Rechtsgebiete: ComplianceVerlag|2288 Aufrufe
Lobbyregistergesetz, Gastbeitrag Prof. Dr. Römermann

Ein Gastbeitrag zum Lobbyregister von Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG

Als ich dieser Tage in Tbilisi mit Anwaltskollegen über Korruption sprach, erzählte mir einer von ihnen eine Geschichte. Er habe Berlin bereist und im Publikum gesessen, als ein Lobbyist von üppigen Frühstücksveranstaltungen berichtete, die sich regen Zuspruchs erfreuten.

Da habe sich ein Teilnehmer aus Russland zu Wort gemeldet. Wenn Deutsche den Russen doch deren Korruption vorwürfen, so begann er, weil es Abendessen in erstklassigen Restaurants und mit hochprozentigen Getränken gebe: Würde es dann wohl genügen, wenn man die Abendveranstaltungen in den Vormittag verlege, und schon gälte es als bewundernswerte Kunst des Netzwerkens?

Deutschland hat sich daran gewöhnt, mit dem moralischen Zeigefinger auf andere Länder zu zeigen. Dabei ist der Balken im eigenen Auge unübersehbar. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag Transparenz im Lobbybereich und den Kampf gegen übergriffige Einflüsse auf ihre Fahnen geschrieben. Ein wichtiges Element dieser Offenlegung wurde schon von der Vorgängerregierung angelegt: Das Lobbyregister.

Es ist das große Verdienst der Professoren Philipp Austermann und Kyrill-Alexander Schwarz, als Herausgeber die Regelungen des Gesetzes über dieses Lobbyregister durch eine tiefgehende Kommentierung zum ersten Mal für den juristischen Anwender zugänglich gemacht und ausführlich erläutert zu haben. Das geschieht – sehr erfrischend – nicht in der oft und gerade bei Erstkommentierungen anzutreffenden Art einer bloßen Zusammenstellung von Materialien, die kritiklos wiedergegeben und ohne erkennbaren Mehrwert aneinandergereiht würden.

Schon im Vorwort legen die Herausgeber ihre eigene, kritische Distanz offen. Welche konkreten Folgen das Gesetz haben werde, lasse sich vorerst nur abschätzen, heißt es dort. Ob das Anliegen des Gesetzgebers erreicht werde, sei offen. Die Befürchtung, es würden vor allem Daten gesammelt und publiziert, ohne dass damit zugleich ein Mehrwert an Transparenz verbunden sei, stehe im Raum und müsse erst noch ausgeräumt werden.

Das Phänomen, von dem das junge Gesetz handelt, ist alt. »Der Versuch, auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen, ist so alt wie die menschliche Zivilisation», beginnt Philipp Austermann markant das Werk. Mehrere Tausend Interessenvertreter nähmen in Berlin eine wichtige demokratische Funktion wahr, andererseits gingen von ihnen Gefahren unlauterer Einflussnahme aus. Nur drei Bundesländer haben es bisher geschafft, vergleichbare Registergesetze für Lobbyisten zu erlassen; der Bund kämpfte mit – lückenhaften – Vorschriften gegen Fehlentwicklungen im Abgeordnetengesetz. Die Lücke, die das LobbyRG schließt, war scheunentorgroß.

Abgrenzungsaufgaben, die sich etwa bei den zu registrierenden Organisationen ergeben, sind bei näherem Hinsehen erheblich. Was etwa geschieht mit »Plattformen» und »Netzwerken» – und was ist das überhaupt? Würde einem Lobbyisten drohen, zum Opfer eines Delikts zu werden, so darf er auf die Registrierung verzichten. Um welche Delikte es geht, hat der Gesetzgeber bei § 4 enumerativ aufgezählt.

Die Auswahl der dort genannten Straftatbestände kritisiert Kyrill-Alexander Schwarz als »nicht restlos nachvollziehbar». Seine Erläuterung des § 5 (Grundsätze integrer Interessenvertretung) ist ebenfalls ein Meisterwerk kritischer Kommentierung. Von »Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität» ist im Gesetz die Rede. Die »Berufung auf solche Werte [dürfte sich] als Monstranz erweisen, mangels Justiziabilität handelt es sich um Akte symbolischer Gesetzgebung, die keine ehrliche Bindung an die postulierten Werte erzwingen kann», schreibt er, und: »… die Verpflichtung auf Integrität erweist sich daher als scheinbare Pflichtbegründung ohne materielle Substanz».

Ein wichtiges Gesetz für unsere Republik, luzide erläutert. Möge der Kommentar auf dem Schreibtisch der Abgeordneten und der Lobbyisten stehen!

Hintergrund:

Das Lobbyregistergesetz trat am 1.1.2022 in Kraft und sorgt mit den neuen Regelungen, u.a. zu den Eintragungs- und Offenlegungspflichten, für Rechtsunsicherheit bei Verbänden und Unternehmen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

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