OLG Düsseldorf zur Rechtsbeschwerde wegen Beweisantragszurückweisung "zur Wahrheitserforschung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich" in Bußgeldverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1558 Aufrufe

Sicher komme ich auf diese Entscheidung des OLG Düsseldorf noch einmal aus anderen Gesichtspunkten zurück. Heute geht es um die Rechtsbeschwerde, die auf eine unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt wird. Diese im OWi-Verfahren sehr praktische und gern genutzte Norm lautet:

Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist

Wie wird die Verletzung dieser Norm aber in einem Rechtsbeschwerdeverfahren von der Verteidigung prozessual umgesetzt?

 

Das Amtsgericht hat mehrere in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

 Bei der Beanstandung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2021, 25; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rdn. 52; Hettenbach in: BeckOK OWiG, 33. Edition 2022, § 77 Rdn. 12 u. 33). Vorliegend fehlt in der Begründungsschrift jeweils das erforderliche Vorbringen, welche Umstände den Tatrichter zu der beantragten Beweiserhebung hätten drängen müssen.

(OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.5.2022 – 2 RBs 71/22, BeckRS 2022, 10553 Rn. 4, 5, beck-online)

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