Eine Verfahrenswertbeschwerde will gut überlegt sein
von , veröffentlicht am 16.06.2022Dass eine mit dem Ziel der Herabsetzung des Verfahrenswertes eingelegte Verfahrenswertbeschwerde auch zum gegenteiligen Ergebnis führen kann, zeigt der Beschluss des OLG Braunschweig vom 25.5.2022 - 2 WF 67 / 22 - . Denn das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die dem Rechtsmittelgericht gesetzlich eingeräumte Befugnis, eine von ihm als unzutreffend erkannte Verfahrenswertfestsetzung zu korrigieren, nicht entfällt, die eingelegte Verfahrensbeschwerdbeschwerde unzulässig ist. Das dem Rechtsmittelgericht in § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG eingeräumte Ermessen zur Abänderung des Verfahrenswertes sei jedoch im Lichte und unter Beachtung von § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG eingeschränkt. Das Rechtsmittelgericht könne die Festsetzung des Verfahrenswertes im Falle einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde von Amts wegen deshalb nur ändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200 € übersteigt. Im konkreten Fall wurde der Verfahrenswert von 4766 € auf 5448 € heraufgesetzt.
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