Rolle rückwärts: doch keine Homeoffice-Angebotspflicht!

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.09.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3649 Aufrufe

Vor wenigen Tagen war an dieser Stelle noch über den von Arbeitsminister Heil vorgelegten Referentenentwurf für eine Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung berichtet worden, nach dem Arbeitgeber ab dem 1. Oktober 2022 wieder verpflichtet sein sollten, Beschäftigten zum Schutz vor Corona-Infektionen anzubieten, von zu Hause aus zu arbeiten.

Nach Pressemeldungen konnte sich der Arbeitsminister im Kabinett mit dieser Position jedoch nicht durchsetzen. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch im brandenburgischen Meseberg nach Angaben des Arbeitsministeriums eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Demnach sollen Arbeitgeber im Rahmen eines Hygienekonzepts ein Home-Office-Angebot für die Beschäftigten und ein regelmäßiges Angebot von Tests nur noch "prüfen". Laut der Nachrichtenagentur heißt es in dem neuen Entwurf, Betriebe sollen zum Schutz vor Infektionen Hygienekonzepte erstellen. „Hierzu können neben Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regel und dem Tragen von Schutzmasken auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, zum Beispiel durch die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und durch das Angebot an die Beschäftigten, im Homeoffice zu arbeiten, gehören.“ Laut dem Bericht wird auch das Vorhaben fallen gelassen, Arbeitgeber zu verpflichten, allen in Präsenz Arbeitenden zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten. Stattdessen sollten Arbeitgeber ein Angebot an Beschäftigte prüfen, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.

Die neue Verordnung soll vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten. Auf eine Abschwächung hatte offenbar vor allem die FDP gedrängt. Der arbeitspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Pascal Kober, wird von der Reuters wie folgt zitiert: "Home-Office-Angebotspflicht, Maskenpflicht und Testangebotspflicht - das alles hätten wir Beschäftigten und Unternehmen nicht erklären können".

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