Sechsmonatsfrist auch bei einer Gegenvorstellung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.09.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1390 Aufrufe

Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde ist als Gegenvorstellung auszulegen. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 27.7.2022 – 6 U 332 / 21 – in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht kommt. Darüberhinaus hat das Gericht sich auch zum Beginn der Sechsmonatsfrist bei einem Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren geäußert und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn sich das Verfahren durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren erledigt, der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht zustandekommt und nicht erst mit Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs nur festgestellt wird.

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