BAG zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.09.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1246 Aufrufe

Seit der letzten Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aus dem Jahre 2017 findet sich in § 1 Abs. 1b AÜG eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten. Bei Missachtung dieser Vorgabe droht dem Entleiher eine unangenehme Konsequenz: Nach § 10 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG gilt in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Allerdings kann von der Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Genau dieser Regelungsmechanismus ist Gegenstand einer gerade in Form einer Pressemitteilung bekanntgemachten Entscheidung des BAG (14.9.2022 – 4 AZR 83/21, PM 37/22). In diesem Fall war der klagende Arbeitnehmer der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der IG Metall geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt ua., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig.

Die Klage blieb – wie schon in der Vorinstanz – auch beim BAG erfolglos. Das BAG hebt hervor, dass Südwestmetall und die IG Metall die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern konnten. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handele es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestatte, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrags zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankomme. Die gesetzliche Regelung sei unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

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