BAG zur Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.01.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2135 Aufrufe

Das BAG (Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 – PM 3/23)stärkt den Grundsatz das in § 4 Abs. 1 TzBfG verankerte Verbot Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln.

Der Kläger arbeitete mit durchschnittlich 16 Stunden monatlich als Rettungsassistent. Er erhielt eine Vergütung von zwölf Euro pro Stunde, seine regulär beschäftigten Kollegen bekamen 17 Euro pro Stunde. Der Kläger sah hierin eine Diskriminierung der Teilzeitarbeit und verlangte ebenfalls 17 Euro. Mit seiner Klage hat er zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Die beklagte Arbeitgeberin  hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das BAG lässt das indes nicht gelten und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Die Erfurter Richter stellen klar: „Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.“

 

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