Anwaltsgebühren im OWi-Verfahren: Handy-OWi ist eher unterdurchschnittlich schwierig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1505 Aufrufe

Heute "wildere" ich mal im RVG-Blogbereich: Das LG Arnsberg musste sich mit RVG-Fragen rund um eine sog. Handy-OWi befassen: "1/3 des Gebührenrahmen reicht. Und wenn doch Mittelgebühr schon angesetzt worden ist, dann soll der Anwalt doch zufrieden sein!"

 

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Gründe:

Die gemäß §§ 464b, 304 Abs. 3, 311 StPO, § 104 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die umfangreichen Ausführungen in den Stellungnahmen der Bezirksrevisoren vom 14.07.2022 und 26.09.2022. Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wird zu den einzelnen Gebührenpositionen wie folgt ausgeführt:

Grundgebühr Nr. 5100 VV:

Auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur beruflichen Tätigkeit des Betroffenen geht es vorliegend um einen rechtlich und tatsächlich eher einfach gelagerten Vorgang von vergleichsweise unterdurchschnittlicher Bedeutung. Dies gilt auch und gerade im Rahmen der hier in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Handynutzung während der Autofahrt wurde laut dem 2021 geltenden Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV bis zum 02.07.2021) bereits im Mindestmaß mit 100,- € (wie hier), je nach Begleitumständen aber auch mit bis zu 200,- € und einem sofortigen Fahrverbot belegt (vgl. BKat 246.1 – 246.3). Zum Vergleich: Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel sah deutlich höhere Bußgelder zwischen 500,- € und 1.500,- €, jeweils verbunden mit einem Fahrverbot, vor (BKat 242 – 242.2). Auch vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz einer Gebühr von 1/3 des Gebührenrahmens, also im eher unteren Bereich - wohlgemerkt: noch nicht am unteren Rand - auch unter Berücksichtigung eines dem Antragsteller zustehenden Ermessensspielraums angemessen.

Verfahrensgebühren Nr. 5103 und 5109 VV RVG:

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkte sich ausweislich der Aktenlage auf die formularmäßige Einlegung des Einspruchs, die Einsichtnahme einer bis dato dünnen Akte sowie – im gerichtlichen Verfahren – die Entgegennahme von Ladung und Terminsverlegung. Dass überdies Telefonate mit dem Betroffenen geführt wurden, die ggfls. auch länger als 30 Minuten dauerten, ist dem Anwalts- / Mandantenverhältnis immanent, zeugt aber noch nicht von besonderem Aufwand. Dass während des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens neue Erkenntnisse (z.B. in Form neuer Beweismittel) zutage traten und einer anwaltlichen Bearbeitung bedurften, ist nicht ersichtlich. Auch die Verfahrensdauer (Einspruch vom 09.03.2021, Vorlage der Sache beim zuständigen Gericht am 22.04.2021, Gerichtsverhandlung am 24.08.2022, die dann mit rechtskräftigem Freispruch endete) bewegt sich in einem üblichen und nicht ungewöhnlich langen Rahmen. Auch insoweit ist der Ansatz einer Gebühr von jeweils 1/3 des Gebührenrahmens also sachgerecht.

Terminsgebühr Nr. 5110 VV:

An dieser Stelle hat das Amtsgericht, abweichend von den sonstigen Gebührenpositionen, bereits die Mittelgebühr des Gebührenrahmens angesetzt. Ebendies erscheint vor dem Hintergrund, dass im Hauptverhandlungstermin immerhin ein Zeuge vernommen werden musste, auch nachvollziehbar. Wieso allerdings, wie vom Beschwerdeführer beantragt, noch darüberhinausgehende Gebühren erstattet werden sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt.

Wieso hier, laut Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.08.2022, auch die Gebühr VV 5115 RVG erstattungsfähig sei, erschließt sich der Kammer nicht. Hier wurden weder das Verwaltungsverfahren erledigt noch eine Hauptverhandlung entbehrlich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die vorgenannte Gebühr auch gar nicht konkret geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

 

LG Arnsberg, Beschl. v. 27.10.22 - 6 Qs-192 Js 410/21-133/22

 

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