BGH: Zum Umfang eines Schadensersatzanspruchs bei Unanfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 28.01.2023

Der BGH hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (II ZR 187/21) entschieden, dass die Unanfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses einen Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands nicht grundsätzlich ausschließt.

Unanfechtbarer Gesellschafterbeschluss

Ein GmbH-Gesellschafter hatte gegenüber seinem Mitgesellschafter sittenwidrig einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss erwirkt. Er hatte seine Position als unrichtig in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter ausgenutzt, um die Satzung gegen den Willen seines Mitgesellschafters zu ändern. Die Beschlussmängelklage des Mitgesellschafters gegen den Gesellschafterbeschluss blieb wegen Zeitablauf erfolglos. (vgl. zur Vorinstanz KG Berlin vom 21. Oktober 2021; 2 U 181/18).

Schadensersatzanspruch

Der Senat führt aus, dass auch bei Unanfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung möglich ist, soweit nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen. Durch den Anspruch, an einer Satzungsänderung für die Zukunft mitzuwirken, werde die Wirksamkeit der früheren Satzungsänderung nicht berührt.

Herausgabe nach § 852 BGB

Gemäß § 852 BGB ist ein Ersatzpflichtiger auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet. Nach Ansicht des Senats hatte der Gesellschafter hier einen Zugewinn an Herrschaftsmacht in der Gesellschaft erlangt. Diesen müsse er nun durch Abgabe einer satzungsändernden Willenserklärung wieder herausgeben:

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