LAG Baden-Württemberg zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.02.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1413 Aufrufe

Und gleich noch eine weitere Corona-Nachlese, diesmal zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht.

Das LAG Baden-Württemberg (Urteile vom 3. Februar 2023 - 7 Sa 67/22 und - 4 Sa 59/22) hatte über zwei Fälle nicht gegen Covid geimpfter Pflegekräfte eines Pflegeheims zu verhandeln. Beide Pflegekräfte konnten – zumindest zeitweise - während der Dauer der von 15. März bis 31. Dezember 2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht einen Impf- oder Genesenennachweis nicht vorlegen. Der Arbeitgeber stellte die Pflegekräfte frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. Die Arbeitnehmer begehrten in einem Fall Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, im anderen Fall wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers nur Annahmeverzugsvergütung. Das ArbG Stuttgart hatte den Klagen mit Urteilen stattgegeben. Es hatte erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15. März 2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt gewesen, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte vor dem LAG Baden-Württemberg keinen Erfolg. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des ArbG in vollem Umfang. Die Revision zum BAG wurde allerdings zugelassen. In dem anderen Verfahren schlossen die Parteien einen (widerruflichen) Vergleich.

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